Rz. 326

Ist die Forderung schon bei Übergabe vom Gläubiger an den Mandanten streitig, steht das Vorliegen einer Rechtsdienstleistung nicht in Frage. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Forderung schon bei Übergabe bestritten ist oder erst nach der Beauftragung des Rechtsdienstleisters bestritten wird.

 

Rz. 327

 

Hinweis

Das Bestreiten der Forderung setzt auch nach Auffassung des Gesetzgebers ein aktives Tun des Schuldners voraus. Allein die Nichtreaktion auf die Mahnungen des Rechtsdienstleister genügt nicht. Das Bestreiten kann sich auf den Grund wie die Höhe der Forderung beziehen und umfasst alle denkbaren Einreden und Einwendungen, insbesondere gegen das Entstehen der Forderung, über den Untergang durch Erfüllung oder auf andere Weise oder auch Einwände zur Durchsetzbarkeit an der es bei der Verjährung oder erteilter Restschuldbefreiung mangelt, wenn sich der Schuldner darauf beruft. Allerdings wird man im Kern keine Begründung von dem Schuldner verlangen können. Er muss nur deutlich machen, dass er die Berechtigung der Forderung in Zweifel zieht. Insoweit stellt auch der Widerspruch oder der Einspruch im gerichtlichen Mahnverfahren ein Bestreiten dar.

Unerheblich bleibt, ob sich das Bestreiten auf die Haupt- oder die Nebenforderungen, wie die Zinsen oder Rechtsverfolgungskosten, bezieht. In beiden Fällen entsteht ein erhöhter Aufwand, der die Gebühr nach Nr. 2300 Abs. 1 VV RVG rechtfertigt. Damit ist zunächst das Vergütungsverhältnis betroffen. Im Erstattungsverhältnis gilt dies natürlich nur, soweit sich das Bestreiten als unbegründet herausstellt. Bestreitet der Schuldner also die Rechtsverfolgungskosten zu Recht, während er die Hauptforderung anerkennt, so liegt nur eine Inkassodienstleistung vor. Stellt sich sein Bestreiten als unberechtigt heraus, trägt er allerdings zu Recht das Risiko der höheren Kosten, da er durch sein unbegründetes Bestreiten den Mehraufwand verursacht hat.

 

Rz. 328

Ist die Forderung dagegen bei Übergabe noch unstreitig und eine Rechtsprüfung auch ansonsten nicht erforderlich, so kann sich dies innerhalb der weiteren Forderungseinziehung ändern, weil der Schuldner die Forderung nach der Beauftragung des Rechtsdienstleisters erstmals bestreitet oder ansonsten eine Rechtsprüfung im konkreten Einzelfall erforderlich wird. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Schuldner die Forderung, ohne diese von vorneherein zu bestreiten, nach Grund oder Höhe rechtlich begründet und geprüft haben möchte. Gleiches gilt, wenn der Schuldner einen Nachlass auf die Forderung oder eine sonstige Zahlungsvereinbarung anstrebt und im konkreten Einzelfall deshalb zu prüfen ist und auch geprüft wird, mit welchen Erfolgsaussichten die Forderung tituliert und dann in der Zwangsvollstreckung auch durchgesetzt werden kann.

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