Rz. 225

Der Mandatsvertrag stellt sich grundsätzlich als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter dar. Auch wenn eine Vergütung nicht konkret vereinbart wird, ist eine solche nach § 612 Abs. 1 BGB dem Grunde nach geschuldet, weil die Erbringung von Rechts- und Inkassodienstleistungen durch einen Rechtsanwalt oder Inkassodienstleister grundsätzlich nur gegen Vergütung zu erwarten ist.

Der Höhe nach bestimmt sich die Vergütung nach Maßgabe des § 612 Abs. 2 BGB primär nach der vertraglichen Vereinbarung, sodann nach der taxmäßigen Vergütung und letztlich nach der Ortsüblichkeit. Fehlt es an einer vertraglichen Vereinbarung, gibt es mit dem RVG nur für den Rechtsanwalt eine Taxe, so dass es allein für Inkassodienstleister auf die Ortsüblichkeit ankommt. Waren bis 2008 die unterschiedlichsten Gebührenmodelle anzutreffen, haben auch Inkassodienstleister seit diesem Zeitpunkt mehr und mehr die Analogie zum RVG gesucht. Insoweit wird man heute davon ausgehen müssen, dass die Vereinbarung des RVG als Grundlage der Vergütung des Inkassodienstleisters der Ortsüblichkeit entspricht.

Inkassodienstleistungen werden von Rechtsanwälten in der Regel nicht aufgrund von Honorarvereinbarungen auf Stundenbasis erbracht, sondern nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vergütet. Insoweit bleibt unerheblich, ob die Geltung des RVG vertraglich vereinbart wurde oder nach § 612 Abs. 2 BGB kraft Gesetzes gilt. Es ist dann direkt anwendbar.

Keine besonderen Schwierigkeiten wirft dann auch der Fall auf, dass zwischen dem Gläubiger und dem Inkassodienstleister die Vergütung nach dem RVG vereinbart wird. Spezieller wird auch regelmäßig vereinbart, dass sich die Vergütung für die Rechts- und/oder Inkassodienstleistung aus Gebühren und Auslagen zusammensetzt, wobei sie sich der Höhe nach analog den Angelegenheiten, der Gebührenart, des Gebührensatzes, der Auslagenerstattung und der Gegenstandswertbestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) bestimmt und bei Rahmengebühren § 14 RVG für anwendbar erklärt wird. Solche Vereinbarungen entsprechen inzwischen durchgängig der Praxis, was verschiedene Ursachen hat:

Einerseits bieten auch Rechtsanwälte vermehrt Inkassodienstleistungen für große Fallzahlen an und spezialisieren sich entsprechend. Größere Gläubiger verlangen insoweit eine Vergleichbarkeit der Vergütungsregelungen zwischen Rechtsanwalt und Inkassodienstleister, was eine Vereinbarung der Vergütung für den Inkassodienstleister nach Maßgabe des RVG nahelegt.
Zum anderen zeigt sich auf der Ebene der Begrenzung der Erstattungsfähigkeit der Inkassovergütung nach § 13e RDG und § 254 Abs. 2 BGB, dass die Obergrenze der Vergütung die sich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ergebende Vergütung ist. Es vereinfacht deshalb die Abrechnung im Innen- wie im Außenverhältnis, wenn das Abrechnungsverhältnis mit dem Erstattungsverhältnis korrespondiert.
Letztlich war es erkennbares Ziel des Gesetzgebers, mit der Einführung von § 4 Abs. 5 RDGEG eine größere Transparenz bei der Erstattung von Inkassokosten zu schaffen, das sich in der Übernahme der Formulierung in § 13e Abs. 1 RDG fortsetzt. Die Bezugnahme auf Teile des RVG ist ein geeignetes Instrument, um dem Ziel, dem Verbraucher deutlich zu machen, ob der Gläubiger, der einen Inkassodienstleister beauftragt hat, nun höhere, niedrigere oder gleiche Rechtsverfolgungskosten wie ein Rechtsanwalt verlangen kann, Rechnung zu tragen.
 

Hinweis

Dass § 4 Abs. 1 RDGEG eine unmittelbare Anwendung des RVG auf Inkassodienstleister ausschließt, lässt die Möglichkeit, dessen partielle Anwendung zu vereinbaren, unberührt. Ist dies geschehen, spricht nichts dagegen, auch auf die Bezeichnungen des RVG bei der Erfüllung der Informationspflichten nach § 13a Abs. 1 Nr. 5 RDG bzw. 43d BRAO oder im Rahmen der Abrechnung gegenüber dem Schuldner nach Maßgabe des § 13e RDG zurückzugreifen. Das hat auch das OLG Köln anerkannt.[462] Formuliert der Inkassodienstleister danach, "Soweit hiermit Inkassokosten geltend gemacht werden, beruhen diese auf den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Gläubiger, die Sie nach §§ 280, 286 BGB aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu erstatten haben, wobei die Begrenzung nach § 13e RDG beachtet wird."“, so ist dagegen also nicht zu erinnern, wenn er infolge dessen etwa auf die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG wie folgt verweist: "Inkassokosten: Erstattung der vertraglich mit dem Gläubiger vereinbarten 0,9-Geschäftsgebühr analog Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG aus ...". Gleiches würde bei einer entsprechenden Formulierung vor dem Hintergrund deliktischer Ansprüche gelten.

Nach dem OLG Köln stellt es also keine Irreführung des Verbrauchers dar, wenn auf das RVG Bezug genommen wird, soweit dabei nur deutlich wird, dass dessen Geltung auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Inkassodienstleister beruht.

 

Rz. 226

Wurde zwischen dem Gläubiger und dem Rechtsdienstleister vereinbart, dass die Gebühren und Auslagen nach dem RVG a...

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