Rz. 302

Für die Bestimmung einer betragsmäßigen Gebühr in EUR wird die Höhe des Gebührensatzes, die Höhe des Gegenstandswertes und der Gebührenbetrag auf der Basis eines Satzes von 1,0 benötigt. Der jeweilige Gebührensatz ergibt sich aus dem Vergütungsverzeichnis zum RVG. Liegt z.B. ein Wert von 4.000 EUR zugrunde, beläuft sich die Gebühr auf der Basis eines Satzes von 1,0 auf 278 EUR. Hat der Rechtsdienstleister eine Gebühr in Höhe eines Satzes von 0,9 abzurechnen, ist der Ausgangswert der 1,0-Gebühr von 278 EUR mit 0,9 zu multiplizieren, so dass sich der Betrag von 250,20 EUR ergibt.

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