Rz. 298

Auf Grundlage der in § 13 Abs. 1 RVG geregelten Wertgebühren in Abhängigkeit des Gegenstandswertes und auf Basis der vollen Gebühr (1,0) wird die für das Vergütungsverzeichnis zugrunde gelegte Gebührentabelle wiedergegeben. Die Ausgangsgebühr beträgt bei Gegenstandswerten bis 500 EUR nach § 13 Abs. 1 RVG 49 EUR. Die erhöht sich dann

bis 2.000 EUR in 500-EUR-Schritten um 39 EUR,
bis 10.000 EUR in 1.000-EUR-Schritten um 39 EUR,
bis 25.000 EUR in 3.000-EUR-Schritten um 52 EUR,
bis 50.000 EUR in 5.000-EUR-Schritten um 81 EUR,
bis 200.000 EUR in 15.000-EUR-Schritten um 94 EUR,
bis 500.000 EUR in 30.000-EUR-Schritten um 132 EUR,
über 500.000 EUR in 50.000-EUR-Schritten um 165 EUR,

Für Kleinforderungen bis 50 EUR ist seit dem 1.10.2021 die mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht[610] eingeführte und nachfolgend behandelte Abweichung bei der Geschäftsgebühr zu beachten.

 

Rz. 299

Die Gebühr des Rechtsanwaltes bestimmt sich dementsprechend in einem bestimmten Verhältnis zur 1,0-Gebühr, die § 13 RVG als Grundgebühr in Abhängigkeit von dem jeweiligen Streit- oder Gegenstandswert definiert. Die Gebührentabelle ist degressiv aufgebaut, d.h. mit steigendem Gegenstandswert sinkt der prozentuale Zuwachs der Gebührenhöhe.

 

Beispiel

 
Wert bis … EUR Gebühr in EUR bei 1,0-Satz Prozentuale Erhöhung
3.000,00 222,00 Ausgangswert
4.000,00 278,00 25,26 %
5.000,00 334,00 20,14 %
6.000,00 390,00 16,77 %
7.000,00 446,00 usw.
[610] BGBl I 2020, 3320.

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