Rz. 13

Die in der Praxis üblichen Tätigkeiten dürften wie folgt zu qualifizieren sein:

Der zusammenfassende Brief an den Mandanten gehört zum Beratungsmandat (aber nicht zur Erstberatung), Tätigkeiten wie die Einholung eines Grundbuchauszugs, Beschaffung eines Güterrechtsvertrags beim Notar oder Ermittlung des Zeitwerts der Lebensversicherung durch Anfrage bei der Versicherungsgesellschaft sind, da nur Hilfstätigkeiten, noch dem Tatbestand des § 34 RVG zuzurechnen, obwohl sie nach außen in Erscheinung treten (sie gehören auch nicht zur Erstberatung!). Legt jedoch der Mandant einen Regelungsvorschlag der Gegenseite vor, zu dem der Anwalt Stellung nimmt, sind die Grenzen des § 34 RVG überschritten (str., vgl. § 3 Rdn 13). Es greift Vorb. 2.3 Abs. 3 VV RVG ein (str.). Will der Mandant einen Vertragsentwurf erstellt haben (ganz oder in Teilen), den er selbst der Gegenseite vorlegen möchte, oder möchte er Gegenvorschläge zu einem Vertragsentwurf formuliert haben, der ihm von der Gegenseite übergeben wurde, ist ebenfalls ein außergerichtliches Vertretungsmandat gegeben (Vorb. 2.3 Abs. 3 VV RVG).[10]

Allein eine Frage nach voraussichtlich entstehenden Gebühren löst noch keinen Vergütungsanspruch aus.[11]

Die Zuordnung der praktisch üblichen Tätigkeiten sollte jedoch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH erfolgen, nach der es sich bei einer Erstberatung um eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung handelt. Dazu gehört nicht, dass sich der Rechtsanwalt erst sachkundig macht oder dass er die Erstberatung schriftlich zusammenfasst.[12]

[10] Zur Abgrenzung der Beratungsgebühr gegen die Geschäftsgebühr vgl. auch Gerold/Schmidt/Mayer, § 34 RVG Rn 14; AnwK-RVG/Wahlen/Onderka/N. Schneider, VV Vorb. 2.3 Rn 36 f. (Abgrenzung zum Gutachten).
[11] AnwK-RVG/Onderka, § 34 Rn 28.
[12] BGH, Beschl. v. 3.5.2007 – I ZR 137/05; Jungbauer, FamRMandat-Abrechnung in Familiensachen, § 4 Rn 67 m.w.N.

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