Rz. 51

Die Kriterien des § 14 RVG sollen "entsprechend" angewendet werden. Die Formulierung ist nicht ganz klar, aber wohl so zu verstehen, dass § 14 Abs. 1 RVG auch für die Kappungsgrenze 190,00 EUR und nicht nur für die Kappungsgrenze 250,00 EUR gilt. Im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG wird berücksichtigt werden können, dass sich dieses erste Beratungsgespräch auf eine Vielzahl von Gegenständen bezogen hat; wohl auch, dass die Werte dieser Beratungsgegenstände sehr hoch waren; das besondere Haftungsrisiko; Schwierigkeiten, die in der Person oder den persönlichen Verhältnissen des Mandanten liegen; Notwendigkeit, Fremdsprachenkenntnisse einzusetzen; Teilnahme von Personen, die keinen Mehrvertretungszuschlag am Gespräch auslösen, sind nur Beispiele für den weiten Bereich des § 14 Abs. 1 RVG.[38]

[38] Vgl. hierzu Gerold/Schmidt/Mayer, § 14 RVG, § 13 ff.; AnwK-RVG/Onderka, § 14 RVG Rn 21 ff., insbesondere Rn 37, 49, 52.

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