Rz. 30

Es ist nicht sicher, ob § 9 RVG auch für die Gebühren gilt, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 34 RVG gefordert werden. Die Vereinbarung, dass der Anwalt ein Recht hat, angemessene Vorschüsse zu verlangen, und die Vereinbarung der Fälligkeit der Vergütung spielen bei den Beratungen nur eine Rolle, wenn es sich um die Beratung des Typs (3) (s. Rdn 1) handelt, sollte aber, weil die Entwicklung des Mandats nicht immer vorhersehbar ist, vorsorglich immer aufgenommen werden.

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