Rz. 92

Interessant zu beobachten wird sein, ob die neue, von der Qualität des Zielstaats (EU/EWR-Staat oder nicht) unabhängige Ratenlösung europarechtlichen Anforderungen standhalten wird. Denn der Gesetzgeber begründet den Wegfall der Stundungsmöglichkeit hin zur ratierlichen Lösung mit der Rechtsprechung des EuGH.[101] Negiert wird hierbei jedoch überraschenderweise[102] ausgerechnet die neueste EuGH-Rechtsprechung zu § 6 AStG, die Rechtssache Wächtler (siehe Rdn 98).

 

Rz. 93

Zwar hat das BMF[103] in einem Schreiben als Reaktion auf das Urteil i.S. Wächtler die ratierliche Lösung (unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Härte bei alsbaldiger Einziehung der Steuer und grundsätzlich ohne Sicherheitsleistung) wohl als die europarechtlich konforme Lösung des Problems eruiert. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der EuGH in der Sache Wächtler gerade der ratierlichen Lösung nach § 6 Abs. 4 AStG a.F. als unverhältnismäßig eine Abfuhr erteilt hat (siehe Rdn 102).

[101] Vgl. den kritischen Hinweis von Kahlenberg, IStR 2020, 378, mit Verweis auf EuGH v. 23.1.2014 – C-164/12, DMC, IStR 2014, 106.
[102] Siehe hierzu Kahlenberg, IStR 2020, 378, mit weiteren Nachweisen zu kritischen Stimmen im Schrifttum.

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