Rz. 102

Das BMF hat in einem Schreiben[112] von Ende 2019 zum EuGH-Urteil i.S. Wächtler Stellung genommen und verfügt, dass das Urteil abweichend von § 6 Abs. 4 S. 1 AStG a.F. so anzuwenden ist, dass auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Stundung in fünf gleichen Jahresraten vorzunehmen ist, die zwar nach § 234 AO zu verzinsen sind. Dabei komme es aber nicht darauf an, ob die alsbaldige Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Auch eine Sicherheitsleistung sei nicht erforderlich, außer wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint (z.B. mangels Beitreibungshilfe). Diese vom BMF gezogenen Konsequenzen überraschen doch sehr, liest man das EuGH-Urteil i.S. Wächtler genau und zieht die Rechtsprechung der Finanzgerichte Düsseldorf und Köln zu den Stundungszinsen im Zusammenhang mit § 6 AStG a.F. zu Rate.

 

Rz. 103

Der EuGH führt explizit aus,[113] dass eine Zahlung der geschuldeten Steuer in Teilbeträgen (unabhängig davon, ob nun eine erhebliche Härte bei sofortiger Einziehung vorläge oder nicht) keine Rechtfertigung für Verstöße gegen das auf dem FZA basierende Niederlassungsrecht darstellen kann, was auch für die europarechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV gelten muss. Denn die Ratenzahlung ist nicht geeignet, den Liquiditätsnachteil aufzuheben, den ein Steuerpflichtiger durch die Besteuerung der latenten Wertzuwächse in seinen Gesellschaftsanteilen im Zeitpunkt des Wegzugs erfährt. Zudem bleibe die Zahlung der geschuldeten Steuer in Teilbeträgen "kostspieliger" als die Stundung der Steuer bis zur tatsächlichen Veräußerung der Gesellschaftsanteile.

 

Rz. 104

Im Hinblick auf eventuelle Stundungszinsen im Zusammenhang mit § 6 AStG a.F. hatten die Finanzgerichte Düsseldorf und Köln bereits festgestellt, dass keine Stundungszinsen im Zusammenhang mit § 6 AStG a.F. zu erheben sind, unabhängig davon, ob der Wegzug in einen Mitgliedsstaat oder in die Schweiz erfolgt.

 

Anmerkung

Es macht den Anschein, als hätte das BMF bei seinem Schreiben vom 13.11.2019 eher die Entscheidung des EuGH i.S. Kommission/Portugal verarbeitet als das EuGH-Urteil i.S. Wächtler.

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