Rz. 118

Die Klage auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte ist eine vermögensrechtliche Streitigkeit[120] und im Allgemeinen mit einem Monatseinkommen des Arbeitnehmers zu bewerten (Abschnitt A.I.2.1 des Streitwertkatalogs); in einem Verfahren mit mehreren Abmahnungen soll maximal ein Vierteljahresverdienst in Ansatz zu bringen sein (Abschnitt I. Nr. 2.2 des Streitwertkatalogs).

 

Rz. 119

Bei mehreren Abmahnungen sind entsprechende Werte zu addieren. Die Entfernung von drei Abmahnungen kann daher mit drei Monatsentgelten bewertet werden.[121] Nach anderer Auffassung sind die erste Abmahnung mit einem Bruttomonatsverdienst und die weiteren, in zeitlich kurzem Abstand ausgesprochenen Abmahnungen grundsätzlich mit einem Drittel des Betrages eines Bruttomonatsverdienstes zu bewerten.[122] Nach wieder anderer Ansicht sind die beiden ersten Abmahnungen mit jeweils einem Bruttomonatsverdienst und die Folgeabmahnungen mit einem Drittel des Betrags eines Monatsverdienstes zu bewerten.[123]

 

Rz. 120

Fordert der Arbeitnehmer nicht nur die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, sondern auch deren Widerruf,[124] so ist pro Abmahnung ein Wert von zwei Gehältern festzusetzen.[125]

 

Rz. 121

Die Verpflichtung des Arbeitgebers, eine vorangegangene ehrenrührige (Vorwurf der Arbeitsverweigerung ohne Namensnennung bei Erkennbarkeit) Presseerklärung zu widerrufen, kann mit 15.000 EUR zu bewerten sein.[126]

[120] BAG v. 24.2.1982 – 5 AZR 347/80 – AP Nr. 3 zu § 64 ArbGG 1979.
[121] Abschnitt A.I.2.2 des Streitwertkatalogs; a.A. LAG Berlin v. 8.1.1993 – 1 Ta 104/92; LAG Rheinland-Pfalz v. 20.12.1993 – 6 Ta 258/93; LAG Hamm v. 16.4.2007 – 6 Ta 49/07.
[124] Auch nach der Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte kann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Widerruf der in der Abmahnung abgegebenen Erklärungen gerichtlich geltend machen; BAG v. 15.4.99 – 7 AZR 716/97, NZA 1999, 1037 f.
[126] LAG Hessen v. 16.5.1998 – 6 Ta 430/97.

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