Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert. Entfernung und Widerruf einer Abmahnung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Streit um die Entfernung von schriftlichen Abmahnungserklärungen aus der Personalakte ist unabhängig von der Anzahl der Abmahnungserklärungen, der auf Entfernung oder gar auf „Widerruf” gerichteten Anträge und der einer oder mehreren Abmahnungen zu Grunde liegenden Sachverhalte und der Aufteilung auf verschiedene Rechtsstreite regelmäßig mit bis zu 1/3 des Vierteljahresverdienstes, keinesfalls über 2/3 des Vierteljahresentgelts, zu bewerten.

2. Der so gefundene Streitwert kann leicht erhöht werden, darf jedoch den Regelwert für Bestandsschutzstreitigkeiten nicht ganz erreichen, soweit auch das berufliche Fortkommen der klagenden Partei durch die Abmahnungserklärungen konkret gefährdet wird.

 

Normenkette

GKG § 42 Abs. 4; ZPO § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Hagen (Westfalen) (Beschluss vom 03.01.2007; Aktenzeichen 5 (4) Ca 1234/06)

 

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 03.01.2007 – 5 (4) 1234/06 – wird zurückgewiesen.

Der Streitwert wird unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses von Amts wegen für das Verfahren auf 500 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Bewertung einer Klage auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte, auf Widerruf der in der Abmahnung enthaltenen Behauptung gegenüber der Klägerin und auf künftiges Unterlassen dieser Behauptung. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert auf 7.449 EUR (3 × Monatsentgelt von 2.483 EUR) festgesetzt. Die Beschwerdeführer meinen, der Streitwert betrag zumindest 17.360 EUR (Entfernung der Abmahnung – 1 Monatsentgelt; Widerruf und Unterlassung jeweils 3 Monatsentgelte).

Zwischen den Parteien kam es darüber hinaus vor dem Arbeitsgericht Hagen zu folgenden Rechtsstreitigkeiten:

  • • Klage vom 21.06.2006 wegen der Abmahnung vom 02.06.06 (5 Ca 1185/06),
  • • Klage vom 21.06.2006 wegen Widerrufs und Unterlassung der in einer Abmahnung enthaltenen Behauptung (5(4) Ca 1186/06),
  • • Klage vom 27.06.2006 wegen Abmahnung vom 02.06.2006 (5(3) Ca 1209/06),
  • • Klage vom 26.06.2006 wegen Widerrufs und Unterlassung der in einer Abmahnung enthaltenen Behauptung (5(2) Ca 1213/06),
  • • Klage vom 05.07.2006 wegen Abmahnung vom 30.03.2006 (5(4) Ca 1267/06),
  • • Klage vom 06.07.2006 wegen qualifizierten Zeugnisses, Bescheinigung über Weiterbildung und Auskunft gegenüber Dritten entsprechend den Angaben im Zeugnis (5(4) Ca 1288/06),
  • • Klage vom 11.07.2006 wegen der Kündigung vom 30.06.2006, dem Fortbestand des Arbeitsverhältnis, der Weiterbeschäftigung und der Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses (5 Ca 1327/06),
  • • Klage vom 13.07.2006 wegen Abmahnung vom 02.06.2006 (5(3) Ca 1345/06),
  • • Klage vom 13.07.2006 wegen Abmahnung vom 31.05.2006 (5(4) Ca 1346/06),
  • • Klage vom 17.07.2006 wegen der Kündigung vom 06.07.2006, dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und der Erteilung einer Arbeitsbescheinigung (5(4) Ca 1397/06) und
  • • Klage vom 20.07.2006 wegen Abmahnung vom 02.06.2006 (5(3) Ca 1414/06).

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist an sich statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 5 Sätze 1 u. 4 GKG) und nach Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Nichtabhilfe dem Beschwerdegericht vorgelegt worden (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG). Die Beschwerde ist zunächst nur paraphiert worden. Das Zeichen auf dem Schriftsatz vom 16.01.2007 (ebenso unter der Klageschrift) lässt die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung selbst bei großzügiger Betrachtung nicht erkennen. Der zeichnende Beschwerdeführer hat einen Nachnamen mit 10 Buchstaben, von denen vier Buchstaben Oberlängen haben. Auf den bestimmenden Schriftsätzen findet sich als Namenszeichen jeweils eine nach oben verlaufende Wellenlinie, in der gerade noch der Anfangsbuchstabe des zeichnenden Beschwerdeführers erkennbar ist. Durch den Schriftsatz vom 01.03.2007 hat der andere Beschwerdeführer mit ordnungsgemäßer Unterzeichnung die Verantwortung auch für die Beschwerde übernommen, was hier ausreicht.

III.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

1. Die Anträge zu 1) und 2) sind insgesamt mit 500 EUR zu bewerten.

1.1. Der Streit um die Entfernung von schriftlichen Abmahnungserklärungen aus der Personalakte ist unabhängig von der Anzahl der Abmahnungserklärungen, der auf Entfernung oder gar auf „Widerruf” gerichteten Anträge und der einer oder mehreren Abmahnungen zu Grunde liegenden Sachverhalte und der Aufteilung auf verschiedene Rechtsstreite regelmäßig mit bis zu 1/3 des Vierteljahresverdienstes, keinesfalls über 2/3 des Vierteljahresentgelts zu bewerten. Die Beeinträchtigung durch Abmahnungen liegt primär darin, dass der Bestand des A...

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