Entscheidungsstichwort (Thema)

Wertfestsetzung

 

Tenor

In dem Rechtsstreit … wird der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren in allgemeinen auf 17.288,72 DM festgesetzt.

(§§ 9 BRAGO i.V.m. § 25 GKG, 12 ArbG, 3 ZPO)

 

Gründe

Je Abmahnung war ein Wert von 2 Gehältern festzusetzen, da der Kläger nicht nur die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, sondern zusätzlich deren Widerruf verlangt hatte.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1241012

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