Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertfestsetzung
Tenor
In dem Rechtsstreit … wird der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren in allgemeinen auf 17.288,72 DM festgesetzt.
(§§ 9 BRAGO i.V.m. § 25 GKG, 12 ArbG, 3 ZPO)
Gründe
Je Abmahnung war ein Wert von 2 Gehältern festzusetzen, da der Kläger nicht nur die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, sondern zusätzlich deren Widerruf verlangt hatte.
Fundstellen
Dokument-Index HI1241012 |
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