Rz. 191

Bei der Auswahl der möglichen Begleitpersonen sollte Wert darauf gelegt werden, dass sie entweder bereits das Vertrauen des Kindes besitzen oder aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung in der Lage sind, die Begleitung kindgerecht umzusetzen.

In Betracht kommen daher vor allem Einrichtungen der Träger der Jugendhilfe und hier insbesondere das Jugendamt[741] oder Vereine, wie etwa die Ortsgruppen des Deutschen Kinderschutzbundes (dazu aus jugendhilferechtlicher Sicht, siehe § 12 Rdn 32 ff.). Bei Bestehen einer besonderen Vertrauensstellung zu dem Kind können aber auch Großeltern, sonstige Verwandte, Nachbarn oder Freunde der Familie den Kontakt begleiten.[742] Der andere Elternteil kann nur in Betracht gezogen werden, wenn die Elternebene intakt ist und er außerdem ausdrücklich seine Mitwirkungsbereitschaft erklärt hat.[743] Auch wenn der Elternteil nicht "Dritter" im Sinne von § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB ist, kann aus der dann verbleibenden Vorschrift des § 1684 Abs. 2 BGB keine entsprechende Verpflichtung des Elternteils gegen seinen Willen hergeleitet werden. Die Einrichtung einer Umgangspflegschaft (siehe dazu Rdn 39) kommt nur in Betracht, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen nach § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB vorliegen. Das wird in der Praxis leider nicht immer beachtet.[744]

 

Rz. 192

Voraussetzung ist jeweils, dass diese dritten Personen auch mitwirkungsbereit sind.[745] Sie sollen nicht dazu veranlasst werden, gegen ihren Willen bei den Umgangskontakten anwesend zu sein.[746] Wird die Mitwirkungsbereitschaft des Dritten in der Entscheidung des Familiengerichts offengelassen, so handelt es sich um eine unzulässige Teilentscheidung, die entsprechend § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigt.[747]

Weigert sich das Jugendamt, seine Mitwirkungsbereitschaft zu erklären, so ist der Umgangsberechtigte darauf verwiesen, gegen jenes seinen Unterstützungsanspruch nach § 18 SGB VIII im verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Verfahren geltend zu machen (siehe zum Problem der Steuerungsverantwortung des Jugendamts eingehend § 12 Rdn 32);[748] um ihm dies zu ermöglichen, ist das Familiengericht zu einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 21 FamFG verpflichtet.[749] Für die Zwischenzeit ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen (§ 156 Abs. 3 S. 2 FamFG); ggf. – je nach Ausmaß und Schwere der Kindeswohlgefährdung – auch in Form unbegleiteten Umgangs.[750] Hingegen ist es verfassungsrechtlich nicht statthaft, den Umgang durch eine Endentscheidung auszuschließen, ohne dem Umgangsberechtigten durch die Aussetzung des Verfahrens Gelegenheit zur Anrufung des Verwaltungsgerichts zu geben.[751]

Der Umgangspfleger kommt als Umgangsbegleiter nur in Betracht, wenn zugleich die strengen Voraussetzungen der Umgangspflegschaft vorliegen (siehe dazu eingehend Rdn 39 ff.).[752]

Darüber hinausgehend sollen sie aber auch von ihrer Person her in der Lage sein, den Kontakt zu begleiten. Hierzu gehört, dass sie persönliche Voraussetzungen erfüllen, wie etwa Neutralität, Einfühlungsvermögen und Durchsetzungsfähigkeit. Parallel müssen – bei professionellen Umgangsbegleitern – auch bestimmte fachliche Grundlagen vorhanden sein, wie etwa die Kenntnis datenschutzrechtlicher oder einschlägiger zivilrechtlicher Normen.[753] Dies ist umso bedeutsamer, als der Umgangsbegleiter als Aufsichtspflichtiger nach § 832 BGB haften kann.[754] Dabei ist zu beachten, dass persönliche Daten, die der Umgangsbegleiter ermittelt, dem Familiengericht mitgeteilt werden dürfen.[755] Die Kosten des professionell begleiteten Umgangs (vgl. auch § 12 Rdn 35 ff.) hat das Jugendamt jedenfalls dann zu tragen, wenn es gegen den begleiteten Umgang keine Einwände erhoben hat.[756] Ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse besteht mangels gesetzlicher Grundlage hierfür nicht.[757]

[741] BT-Drucks 13/4899, S. 106.
[742] Di Cato, FamRB 2014, 389, 391.
[743] A.A. aber (auch bei nicht mitwirkungsbereitem anderen Elternteil) OLG Nürnberg FamRZ 2014, 858.
[745] OLG Schleswig FamRZ 2015, 1040; OLG Stuttgart JAmt 2001, 45.
[747] OLG Schleswig FamRZ 2015, 1040.
[748] Siehe insoweit auch Schmidt, Anordnung von SGB VIII-Leistungen: Verpflichtung des Jugendamts durch das Familiengericht, FamRZ 2015, 1158.
[749] BVerfG FamRZ 2015, 1686 m. krit. Anm. Dürbeck, ZKJ 2015, 457; OLG Schleswig FamRZ 2015, 1040 m.z.w.N.; OVG Saarlouis FamRZ 2014, 186.
[750] OLG Schleswig FamRZ 2015, 1040.
[751] BVerfG FamRZ 2015, 1686 m. krit. Anm. Dürbeck, ZKJ 2015, 457; anders – die Möglichkeit der Aussetzung aber nicht diskutierend – OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1730.
[752] OLG Schleswig FamRZ 2015, 1040.
[753] Walter, FPR 1999, 204.
[754] Böhm/Mütze, NDV 2002, 325; dazu neigend auch OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1476.
[755] OLG Stuttgart NJW 2006, 2197.
[756] OLG Naumburg FamRZ 2008, 2048; Willutzki, Kind-Prax 2003, 51; vgl. auch DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2012, 648.
[757] OLG Hamm FamRZ 2008, 1374, D...

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