Rz. 29

Neben Kindern und Jugendlichen sieht § 18 Abs. 3 S. 3 SGB VIII auch für sonstige Personen eine Beratung und Unterstützung zur Umsetzung von Umgangskontakten vor. Diese richten sich an den umgangsberechtigten Elternteil, an umgangsberechtigte Personen im Sinne des § 1685 BGB und § 1686a BGB (vgl. hierzu § 2 Rdn 113 ff.) sowie an Personen, die durch das geltend gemachte Umgangsrecht unmittelbar betroffen sind. Hierzu zählt nicht nur der betreuende Elternteil, sondern alle Personen, in deren Obhut das Kind lebt,[114] also insbesondere auch Pflegeeltern. Nicht darunter fällt grundsätzlich der Umgangspfleger.[115]

 

Rz. 30

Primäre Zielrichtung der jugendhilferechtlichen Leistungen ist die Unterstützung der umgangsberechtigten Personen bei der Anbahnung und Durchführung der Umgangskontakte. Dazu gehören vordringlich Gespräche mit dem Kind oder Jugendlichen selbst, um etwaig dort bestehende Vorbehalte, vor allem wenn sie nicht einmal auf eigenen Erfahrungen beruhen, abzubauen und Kontakte, ggf. zunächst in telefonischer oder schriftlicher Form, einzuleiten. Soweit Umgangskontakte mit einem Elternteil in Rede stehen, hat das Jugendamt bei seiner Beratung und Unterstützung die in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung aufgezeigten Grenzen zu beachten[116] bzw. mit Blick auf das Umgangsrecht sonstiger Personen im Sinn des § 1685 BGB und § 1686a BGB jeweils die Kindeswohldienlichkeit der Kontakte zu beachten. In die Vermittlung einzubeziehen sind allerdings auch die betreuenden Personen selbst, sei es als Eltern oder aufgrund sonstiger Obhutsleistungen. Ziel ist jeweils, dem Minderjährigen, aber auch dem Umgangsbegehrenden eine Basis zu eröffnen, um künftig ohne weitere Unterstützung die Kontakte wahrzunehmen und insbesondere eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Die beratende Funktion des Jugendhilfeträgers – auch in der gerichtlichen Auseinandersetzung – wird durch die ausdrücklichen Hinweise in §§ 156 Abs. 1, 165 FamFG hervorgehoben.

 

Rz. 31

Unter den Anwendungsvoraussetzungen der §§ 1686, 1686 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. hierzu § 2 Rdn 195 ff.) richtet sich das Leistungsangebot der Jugendhilfe außerdem darauf, dem Umgangsberechtigten Hilfestellung bei der Einleitung und Umsetzung seines Auskunftsanspruches zu geben.

 

Rz. 32

Letztlich wird das Jugendamt durch § 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII verpflichtet, bei der konkreten Umsetzung von Umgangskontakten in "geeigneten Fällen" Hilfestellung zu leisten, unabhängig davon, ob die Umgangsregelung auf einer außergerichtlichen Vereinbarung der Beteiligten[117] oder ­einer familiengerichtlichen Entscheidung beruht. Verneint das Jugendamt die Eignung einer Regelung oder der im Einzelnen vorgesehenen Umsetzungsform, weil sie aus seiner Sicht im konkreten Einzelfall nicht mit dem Kindeswohl in Einklang steht,[118] so hat das Familiengericht keine diesbezügliche Anordnungskompetenz,[119] da die Steuerungsverantwortung nach § 36a SGB VIII – de lege lata – grundsätzlich dem Jugendamt zugewiesen ist.[120] Entsprechend ist gemäß § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB eine Mitwirkungsbereitschaft der Dritten – also auch des Jugendhilfeträgers – unabdingbare Voraussetzung für eine gerichtliche Anordnung.[121] Die ablehnende Entscheidung des Jugendamtes kann in einem solchen Fall aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überprüft[122] und die Übernahme einer bestimmten Aufgabe bei der Umgangsdurchführung im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden (siehe dazu auch Rdn 65).[123] Das Familiengericht sollte daher in solchen Fällen mit Blick auf entsprechende verwaltungsgerichtliche Usancen[124] im Wege einer Zwischenentscheidung festhalten, dass dem Elternteil grundsätzlich ein Umgangsrecht, aber nur in begleiteter Form, zusteht,[125] und dem Umgangsberechtigten im Wege der Aussetzung des familiengerichtlichen Verfahrens (§ 21 FamFG) Gelegenheit geben, den Eilantrag beim Verwaltungsgericht zu stellen (Antragsmuster vgl. § 13 Rdn 70), wodurch der Elternteil zugleich seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 27 FamFG nachkommt.[126] Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterliegt sodann der unbestimmte Rechtsbegriff der "Eignung" der vollen gerichtlichen Nachprüfung.[127] Analog ist zu verfahren, wenn sich das Jugendamt auf lange Wartezeiten des von ihm mit der Wahrnehmung begleiteten Umgangs beauftragten freien Trägers[128] beruft und wenn diese Wartezeiten dem Umgangsberechtigten ob seines Elternrechts nicht zugemutet werden können. Im Falle einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung ist die Eignung im Sinne des § 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII darauf zu untersuchen, ob die in Rede stehende Hilfestellung durch das Jugendamt für die beabsichtigte Maßnahme förderlich ist. Denn die aus § 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII folgende Verpflichtung umfasst auch die Aufgabe des begleiteten Umgangs, so dass mit Blick auf die sozialrechtliche Gewährleistungspflicht des § 79 Abs. 2 SGB VIII dies die Pflicht des Jugendhilfeträgers begründen kann, seine Mitwirkungsbereitschaft vor dem Familiengericht zu erklären.[129] ...

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