Mallory Völker, Monika Clausius
Rz. 195
Die Auskunftsansprüche nach §§ 1686,1686a Abs. 1 Nr. 2 BGB bestehen unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet waren und ob eine gemeinsame elterliche Sorge besteht.
Rz. 196
Erstmals durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vom 4.7.2013 wird nunmehr in § 1686a Abs. 1 Nr. 2 BGB auch dem nur leiblichen Vater ein Recht auf Auskunft eröffnet, wenn die Auskunft dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung). Erforderlich ist – anders als beim Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB –, dass der leibliche Vater ernsthaftes Interesse am Kind gezeigt hat. So soll vermieden werden, dass der leibliche Vater den Auskunftsanspruch lediglich zur Klärung seiner biologischen Vaterschaft nutzt. Zu den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs siehe (vgl. hierzu auch Rdn 126 ff.). Funktionell zuständig ist für den Anspruch – anders als für den Umgangsanspruch nach § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB – der Rechtspfleger (§ 3 Nr. 2a i.Vm. § 14 Abs. 1 Nr. 7 RPflG). Werden sowohl der Umgangs- als auch der Auskunftsantrag zusammen gestellt, ist der Richter wegen Sachzusammenhangs insgesamt zur Entscheidung berufen.
Rz. 197
Zielrichtung des Auskunftsanspruchs ist es sowohl bei § 1686 als auch im Rahmen von § 166a BGB, dem nicht persönlich betreuenden Elternteil einen Informationsanspruch gegen den Elternteil zu geben, der das Kind in seiner Obhut hat. Anspruchsgegner ist daher weder das Kind selbst noch ein Dritter, wie etwa Großeltern, behandelnde Ärzte, Lehrer oder auch ein Drogenhilfeverein. Lebt das Kind allerdings nicht bei dem anderen Elternteil, sondern bei Pflegeeltern, einem Vormund oder in einem Heim, so besteht gegen solche Obhutspersonen ein Auskunftsanspruch analog § 1686 BGB. Der auskunftsberechtigte Elternteil soll die Möglichkeit haben, sich über das Befinden und die Entwicklung des Kindes in angemessener Form in Kenntnis zu setzen. Bei berechtigtem Interesse ist daher jeder Elternteil verpflichtet, dem anderen Elternteil Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu erteilen. Die Grenze ist jeweils das Kindeswohl (§ 1697a BGB). Ein Auskunftsanspruch besteht zudem selbstredend nur während der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes; denn der Auskunftsanspruch stellt eine Ergänzung des Umgangsrechts mit einem minderjährigen Kind dar.
Rz. 198
Voraussetzung für den Auskunftsanspruch ist nicht, dass das Umgangsrecht ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, wobei aber gerade in diesen Fällen der Auskunftsanspruch – als Konkretisierung des Elternrechts – besondere Bedeutung erlangt. Auch nach Auslaufen eines Umgangsausschlusses kann eine weitere Auskunftsverpflichtung bestehen. Der Auskunftsanspruch kann unabhängig vom Umgangsrecht an dessen Stelle, aber auch gleichzeitig geltend gemacht werden, so dass gegebenenfalls auch auf diesem Weg etwaige Nachteile eines eingeschränkten Umgangsrechts kompensiert werden können. Wegen seines Ersatzcharakters erstreckt sich der Auskunftsanspruch auf alle für das Wohlergehen und die Kindesentwicklung wesentlichen Umstände (Antragsmuster im Formularteil, siehe § 13 Rn 30 ff.).