Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftsanspruch des nicht sorgeberechtigten Elternteils bei Umgangsausschluss und nach Ablauf des Ausschlusses des Umgangsrechts

 

Leitsatz (amtlich)

Auch nach Ablauf des Ausschlusses des Umgangsrechts kann eine weitere Auskunftsverpflichtung bestehen.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass keine derartigen Umgangskontakte mehr stattfinden, weil das Kind derartige Umgangskontakte ablehnt und der Kindesvater eine gerichtliche Regelung nicht anstrebt.

 

Normenkette

BGB § 1686

 

Verfahrensgang

AG Suhl (Beschluss vom 22.01.2016; Aktenzeichen 1 F 198/13)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG Suhl vom 22.01.2016, Aktenzeichen 1 F 198/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind die Eltern des Kindes S. R., geboren am 31.08.2005. Die Antragsgegnerin hat die alleinige elterliche Sorge für S. inne. Sie betreut und versorgt das Kind von dessen Geburt an.

In dem vorliegenden Umgangsverfahren, welches die Beteiligten vor dem AG Suhl geführt haben, hat der Antragsteller zuletzt beantragt, für 2 Stunden im Monat begleiteten Umgang mit dem Kind S. in den Räumen des Kinderschutzbundes S.. zu haben, wenn S. dazu bereit sei, Umgang mit ihrem Vater zu haben. Demgegenüber hatte die Kindesmutter beantragt, den Antrag des Kindesvaters zurückzuweisen und den Umgang bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes auszuschließen.

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung aller Beteiligter hat das AG - Familiengericht - Suhl mit Beschluss vom 22.01.2016 den persönlichen Umgang des Kindesvaters mit dem Kind S. R. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes ausgeschlossen. Gleichzeitig hat das AG festgestellt, der Kindesvater habe das Recht zu besonderen Anlässen, insbesondere Ostern, Weihnachten und am Geburtstag Grüße oder kleine Geschenke an S. zu übersenden, welche die Kindesmutter an S. auszuhändigen habe. Darüber hinaus wurde die Kindesmutter in Ziffer 1. des amtsgerichtlichen Beschlusses verpflichtet, dem Kindesvater jeweils zum 28.2. und 31.8. eines jeden Jahres einen Entwicklungsbericht, das letzte Zeugnis sowie ein aktuelles Foto von S. zu übersenden.

Gegen diese Verpflichtung aus Ziffer 1. des Beschlusses richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in Ziffer 1. mit der Maßgabe beantragt, dass die ausgesprochene Verpflichtung der Kindesmutter nur bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes gelten soll.

Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus, sie kenne den genauen Aufenthalt des Antragstellers aktuell nicht und sie könne nicht verpflichtet werden, regelmäßig den Aufenthaltsort des Antragstellers zu ermitteln. Zudem könne dieser sich nach Ablauf der Befristung des Umgangsausschlusses erneut um Umgang bemühen. Sollte es dann Umgang des Kindesvaters mit S. geben, würde auch die Notwendigkeit der Informationsverpflichtung der Antragsgegnerin entfallen. Deshalb erscheine es sachgerecht, die Verpflichtung zur Information des Antragstellers und den Umgangsausschluss gleichlaufend zu befristen.

Der Antragsteller hat beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er weist darauf hin, dass der Kindesmutter seine aktuelle Adresse bekannt sei, dies ergebe sich bereits aus der Beschwerdeschrift. Zudem bestehe der Auskunftsanspruch des Vaters nach § 1686 BGB unabhängig von der Realisierung des Umgangsrechts bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Eine Befristung sei daher nicht notwendig.

Der Senat hat den Beteiligten mit Schreiben vom 04.04.2016 seine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage mitgeteilt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Hierauf hat die Antragsgegnerin erwidert, der Antragsteller habe bisher nicht von der im Beschluss eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, Grüße oder kleine Geschenke an S. zu übersenden. Somit zeige sich, dass der Antragsteller kein Interesse an S. habe.

Der Verfahrensbeistand hat sich für eine zeitliche Beschränkung der Informationspflicht ausgesprochen, da der Antragsteller nach den Angaben der Kindesmutter kein echtes Interesse an seiner Tochter zeige.

II.1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG Suhl vom 22.01.2016, Aktenzeichen 1 F 198/13, ist gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG unter Absehen von einer mündlichen Verhandlung zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. Neue entscheidungserhebliche Erkenntnisse waren von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten. Der Senat hatte mit Schreiben vom 04.04.2016 auf seine Rechtsauffassung hingewiesen und den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt.

2. Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil von dem anderen (Obhutselternteil) Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit er daran ein berechtigtes Interesse hat und die Auskunftserteilung dem Wohl des Kindes nich...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge