Rz. 27

In Bezug auf den Anwaltszwang ist in Versorgungsausgleichssachen zunächst danach zu differenzieren, ob es sich bei den Beteiligten um die Eheleute bzw. gewesenen Eheleute handelt oder ob sonstige Beteiligte in Versorgungsausgleichssachen (vgl. § 219 FamFG) betroffen sind:

1. Anwaltszwang für die Eheleute

 

Rz. 28

Für die im Verbund stehenden Verfahren in Versorgungsausgleichssachen (siehe Rdn 9–11) besteht für die Ehegatten Anwaltszwang; denn nach § 114 Abs. 1 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen vor dem Familiengericht und dem OLG durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Das gilt auch dann, wenn das Verfahren in Versorgungsausgleichssachen abgetrennt wird (vgl. § 140 FamFG); denn auch nach der Abtrennung bleibt die Versorgungsausgleichssache Folgesache. Anwaltszwang besteht auch, wenn nach einer Verbundentscheidung der ersten oder zweiten Instanz ein Rechtsmittel nur noch gegen die Entscheidung in der Versorgungsausgleichssache eingelegt wird.[10]

 

Rz. 29

Der Anwaltszwang erstreckt sich grds. auf alle Verfahrenshandlungen, v.a. auch auf den Abschluss von Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich vor dem Familiengericht, damit auf diese Weise das Formerfordernis des § 7 VersAusglG erfüllt werden kann. Ist ein Ehegatte nicht anwaltlich vertreten, können die Eheleute eine derartige Vereinbarung deswegen nicht durch die Aufnahme in das gerichtliche Protokoll wirksam abschließen, sondern nur durch eine notarielle Beurkundung (vgl. § 7 Abs. 3 VersAusglG). Eine anwaltliche Vertretung ist jedoch auch in diesen Fällen nicht erforderlich, soweit der Antrag nach § 3 Abs. 3 VersAusglG (siehe Rdn 25) betroffen ist, soweit also ein Ehegatte den Antrag stellen will, den Versorgungsausgleich trotz einer Ehedauer von weniger als drei Jahren durchzuführen (§ 114 Abs. 4 Nr. 7 FamFG). Auch die Ausübung der Wahlrechte in Bezug auf die Wahl der Zielversorgung bei der externen Teilung (§ 15 Abs. 1, 3 Vers­AusglG) unterliegt nicht dem Anwaltszwang, kann also von einem nicht vertretenen Ehegatten selbst ausgeübt werden (§ 114 Abs. 4 Nr. 7 FamFG).

 

Rz. 30

Umgekehrt bedeutet § 114 Abs. 1 FamFG, dass für die Ehegatten das Verfahren in Versorgungsausgleichssachen dann nicht vom Anwaltszwang erfasst ist, wenn es sich bei dem Verfahren nicht um eine Folgesache handelt, v.a. also in isolierten Verfahren (siehe Rdn 12 ff.).

 

Rz. 31

Für das Verfahren vor dem BGH folgt der Anwaltszwang aus § 114 Abs. 2 FamFG. In diesem Fall besteht der Anwaltszwang unabhängig von der Eigenschaft als Folgesache. Die Vertretung muss in diesen Fällen immer durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen.

[10] OLG Saarbrücken FamRZ 2014, 2018; OLG Bremen FamRZ 2014, 596; OLG Köln FamRZ 2013, 1604; Rahm/Künkel/Wagner, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, Versorgungsausgleich, Rn 320; a.A. OLG Frankfurt FamRZ 2014, 681.

2. Anwaltszwang für andere Beteiligte

 

Rz. 32

Für andere Beteiligte als die Ehegatten besteht in Versorgungsausgleichssachen vor dem Familiengericht und dem OLG kein Anwaltszwang. Eine Beteiligung Dritter (z.B. Erben, Hinterbliebene) kommt etwa vor in den Verfahren nach § 25 VersAusglG (verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich), den Verfahren auf Anpassung einer Entscheidung nach §§ 32 ff. VersAusglG (vor allem in den Fällen einer Anpassung wegen des Todes des Ausgleichsberechtigten nach § 37 VersAusglG) und den Fällen, in denen eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich abgeändert werden soll (§ 225 FamFG; § 51 VersAusglG). Vor dem BGH müssen sich diese Beteiligten aber durch einen beim BGH zugelassenen RA vertreten lassen (§ 114 Abs. 2 FamFG).

 

Rz. 33

Für Versorgungsträger, die Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind (z.B. Deutsche Rentenversicherung, Träger der Beamtenversorgung, berufsständische Versorgungen) ist § 114 Abs. 3 FamFG zu beachten, soweit es sich bei ihnen um Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder einen der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse handelt. Die Genannten können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen (§ 114 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Besondere Anforderungen an die Qualifikation bestehen insoweit grds. nicht. Vor dem BGH müssen die zur Vertretung berechtigten Personen jedoch die Befähigung zum Richteramt haben (§ 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG).

 

Rz. 34

Bei Versorgungsträgern, die weder Behörden noch juristische Personen des öffentlichen Rechts sind (z.B. private Lebensversicherungen, Arbeitgeber bei betrieblichen Direktversorgungszusagen), gelten die in Rdn 32 genannten Grundsätze für sonstige Beteiligte.

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