Rz. 196

 

Rz. 197

LG Nürnberg-Fürth[187]

Ein abgeschlepptes Fahrzeug (2) stellt eine gesonderte, eigenständige Gefahrenquelle dar. Der Halter des abgeschleppten Fahrzeugs (2) haftet unabhängig davon, ob das Fahrzeug mit Seil oder Stange abgeschleppt wird, nach § 7 Abs. 1 StVG zu 100 %, wenn das Abschleppseil reißt und das abgeschleppte Fahrzeug (2) gegen ein geparktes Fahrzeug (3) prallt.

 

Rz. 198

BGH[188]

Ein von der Stadtverwaltung mit einer Abschleppmaßnahme eines verbotswidrig parkenden Fahrzeugs beauftragtes Abschleppunternehmen handelt hoheitlich. Kommt es zu einem Schaden am abgeschleppten Kfz, haftet der Unternehmer nicht. Der Halter des Fahrzeugs muss seine Ansprüche gegen die Stadtverwaltung nach Amtshaftungsgrundsätzen (Art. 34 S. 1 GG) geltend machen. Dem Fahrzeughalter steht darübert hinaus ein Schadensersatzanspruch aus einem durch den Abschleppvorgang begründeten öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis zu, durch den sein Ersatzinteresse vollumfänglich abgedeckt wird.

 

Rz. 199

OLG Schleswig[189]

Ein Pkw-Fahrer (2) haftet zu 100 % für einen Schaden an einem anderen Kfz (3), wenn er sich selbst an das Steuer des abzuschleppenden Fahrzeugs setzt, obwohl er noch niemals beim Abschleppen eines Fahrzeugs mitgewirkt hatte. Sein Handeln ist fahrlässig. Insbesondere gilt dies, wenn der Abschleppvorgang bei schneeglatter Straße stattfindet.

 

Rz. 200

OLG Hamm[190]

Ist die Warnblinkanlage wegen des Abschleppens nach § 15a StVO eingeschaltet, muss die Abbiegeabsicht zumindest behelfsmäßig angezeigt werden. Dies kann durch kurzfristiges Ausschalten der Warnblinkanlage und Bedienen des Fahrtrichtungsanzeigers geschehen. Hierzu gehören das Verlangsamen der Geschwindigkeit und das rechtzeitige Einfahren auf die Abbiegespur. Das abgeschleppte Fahrzeug fällt in den Schutzbereich des § 9 Abs. 1 StVO, denn es handelt sich um "nachfolgenden" Verkehr. Der Fahrer des gezogenen Kfz muss seine Fahrweise an die des Zugfahrzeugs anpassen und muss diesem spurgerecht folgen.

 

Rz. 201

OLG Jena[191]

Die Kosten einer rechtmäßigen Abschleppmaßnahme (hier: Behindertenparkplatz) hat der Fahrer als Handlungsstörer bzw. der Halter und Eigentümer des abgeschleppten Fahrzeugs als Zustandsstörer zu tragen. Wird das Fahrzeug während der Abschleppmaßnahme durch das Abschleppunternehmen beschädigt, so haftet der die Abschleppmaßnahme anordnende Hoheitsträger nach Amtshaftungsgrundsätzen. Der Geschädigte muss – bei zulässigem Bestreiten des Hoheitsträgers – beweisen, dass die Beschädigung durch das Abschleppunternehmen während des Abschleppvorgangs entstanden ist. Kann er dies nicht, geht dies zu seinen Lasten. Nur für die Dauer des Abschleppens handelt das private Abschleppunternehmen als unselbstständiger Verwaltungshelfer des Hoheitsträgers. Für die anschließende Verwahrung (auf dem Gelände des Abschleppunternehmers) fehlt es dagegen an der Ausübung hoheitlicher Gewalt, so dass für diesen Bereich ein Haftungsübergang auf den Hoheitsträger ausscheidet.

 

Rz. 202

LG Dessau-Roßlau[192]

Der Fahrer eines mit einer starren Stange abgeschleppten Kfz haftet dann nicht für Unfallschäden, wenn ihm selbst kein Lenk- oder Bremsfehler unterlaufen ist. Allein der Umstand, dass ein Fahrzeugführer erstmals ein mittels einer starren Stange geschlepptes Fahrzeug führt, begründet keinen Fahrlässigkeitsvorwurf.

[187] DAR 1993, 232.
[189] DAR 1992, 465 = NZV 1992, 319 = r+s 1992, 89 (LS) = SP 1992, 300 (LS) = VersR 1992, 464 = VRS 82, 259.
[190] Urt. v. 5.7.2011 – I-6 U 19/11, BeckRS 2011, 21701.
[191] SP 2005, 407 = S VR 2006 Heft 1, VI (LS).
[192] NZV 2013, 125 = NJW-RR 2013, 35.

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