Rz. 199
Die Auslandsgesellschaft & Co. KG beschäftigt Gerichte und Praxis in Deutschland[115] seit mittlerweile über 30[116] Jahren.[117] Die Zulässigkeit der grenzüberschreitenden Typenvermischung ist heute allgemein anerkannt. Dazu hat nicht zuletzt die Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen Centros (1999), Überseering (2002) und Inspire Art (2003) maßgeblich beigetragen. Auslandsgesellschaften aus den EU- und EWR-Mitgliedstaaten[118] können danach die Stellung als alleinige Komplementärin einer deutschen Kommanditgesellschaft übernehmen und auch als solche im Handelsregister eingetragen werden.[119] Demnach war bzw. ist auch die Rechtsform der Ltd. & Co. KG in der Praxis weit verbreitet.[120]
Rz. 200
Nachdem die Auslandsgesellschaft & Co. KG grundsätzlich anerkannt war, mussten in der Folgezeit zahlreiche Einzelfragen an der Schnittstelle zwischen ausländischem und deutschem Gesellschaftsrecht geklärt werden. Dazu gehörten beispielsweise die richtige Firmierung der Auslandsgesellschaft & Co. KG, die organschaftliche Vertretung und deren Eintragung im deutschen Handelsregister sowie die Risiken einer (Durchgriffs- oder Existenzvernichtungs-)Haftung.[121] Die Fragen des Arbeits- und Mitbestimmungsrechts (und deren Vermeidung, siehe §§ 1, 4 ff. MitbestG) waren dagegen – obwohl diese häufiges Motiv für die Rechtsformwahl sind – nur selten Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Im Steuerrecht ging es vor allem um die Möglichkeiten der gewerblichen Prägung (und Entprägung) bei einer Auslandsgesellschaft & Co. KG (i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG).[122]
Rz. 201
Die derzeit geplante Reform des deutschen Personengesellschaftsrechts[123] enthält keine ausdrücklichen Regelungen zur Auslandsgesellschaft & Co. KG.[124] Die Rechtslage bleibt insoweit unverändert.
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