Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Rechtsfähigkeit einer "Non-Resident-Limited"

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine "private limited company" britischen Rechts kann, sofern deren Rechtsfähigkeit im Inland anzuerkennen ist, mit anderen inländischen Handelsgesellschaften eine KG gründen und sich an dieser als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligen.

2. Ein geographischer Firmenzusatz deutet auf ein in dem bezeichneten Gebiet führendes Unternehmen hin.

 

Gründe

I.1. Die Firma Landshuter Druckhaus Ltd. ist eine nach englischem Recht rechtsfähige "private limited Company". Diese Firma sowie die Firmen W-GmbH und I-GmbH gründeten unter der Firma Landshuter Druckhaus Ltd. & Co. KG eine Kommanditgesellschaft (nachfolgend: KG) mit dem Sitz in Landshut-Hohenegglkofen. Die beiden zuerst genannten Firmen sind die persönlich haftenden Gesellschafterinnen; die Firma I-GmbH ist mit einer Kommanditeinlage von 10.000 DM beteiligt.

Die Gesellschafterinnen meldeten am 25.10.1964 die KG zur Eintragung in das Handelsregister an.

Mit Zwischenverfügung vom 18.1.1985 gab der Rechtspfleger den Anmeldern die folgenden Eintragungshindernisse bekannt: Als Sitz könne Landshut-Hohenegglkofen nicht eingetragen werden; die Firmenbezeichnung "Landshuter Druckhaus Ltd. & Co. KG" sei hier nicht zulässig. Als Sitz könne nur Kumhausen, Ortsteil Hohenegglkofen, in Frage kommen. Eine dort ansässige Firma dürfe nicht die geographische Ortsbezeichnung "Landshut" enthalten. Dazu erklärten die Anmelder: Als Sitz solle Kumhausen eingetragen werden; die Firmenbezeichnung "Landshuter Druckhaus Ltd." solle belassen werden, es könne jedoch der Zusatz "Komplementär - beschränkt haftende Gesellschaft nach englischem Recht Sitz Großbritannien" an die Firma angefügt werden. Die IHK schloss sich der Auffassung in der Zwischenverfügung an, dass die Firmenbezeichnung "Landshuter Druckhaus" irreführend i.S.d. § 18 Abs. 2 HGB sei, da durch diese Bezeichnung der Eindruck erweckt werde, der Sitz des Unternehmens befinde sich in Landshut.

Mit Beschluss vom 9.5.1985 wies der Rechtspfleger die Anmeldung aus den Gründen der Zwischenverfügung und auch deshalb zurück, weil die Beteiligung einer ausländischen Gesellschaft an einer deutschen KG nicht möglich sei. Das LG wies am 25.9.1985 die Beschwerden zurück. Die weiteren Beschwerden hatten Erfolg.

II.1. ... 2 ... Das LG hat die Feststellung, die Firmenbestandteile der angemeldeten Firma "Landshuter Druckhaus Ltd." verstießen gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit (§ 18 Abs. 2 HGB), nicht rechtsfehlerfrei getroffen.

a) Die Firma der angemeldeten KG enthält den Namen einer nach dem Recht Großbritanniens gegründeten Gesellschaft, nämlich "Landshuter Druckhaus Ltd.". An sich stellt sich hier zunächst die Frager ob die in Großbritannien erlangte Rechtsfähigkeit auch im Inland anzuerkennen ist; ist dies nämlich nicht der Fall, so ist diese Gesellschaft im Inland auch nicht firmenführungsberechtigt und kann einer anderen Gesellschaft nicht ihren Firmennamen für die zu bildende Firma geben. Zur Beantwortung dieser Frage muss der Senat nicht dazu Stellung nehmen, ob der Sitztheorie weiter zu folgen ist oder ob aus Art 58 EWG-Vertrag die sog. Gründungstheorie herzuleiten ist (hierzu unter III). Dazu müsste der Senat, wenn er abschließend entscheiden würde, die Sache dem EuGH vorlegen. Die Vorlage erübrigt sich aber, wenn die Anmeldung schon aus dem Grunde zurückgewiesen werden müsste, weil die Firma zur Täuschung geeignet ist.

Soweit die Firmenbeanstandung in Betracht kommt, kann der Senat deshalb zunächst unterstellen, dass die Firma "Landshuter Druckhaus Ltd." ihren Sitz in London hat und im Inland als rechtsfähig anzuerkennen ist.

b) Die angemeldete Firma der KG hat den Namen einer der beiden persönlich haftenden Gesellschafterinnen, nämlich den der Firma Landshuter Druckhaus Ltd., gewählt (§ 19 Abs. 2 HGB).

Welcher Name einer juristischen Person zusteht, richtet sich nach ihrem Gesellschaftsstatut, somit nach dem Recht des Sitzes der Hauptverwaltung; gleiches gilt für die Firma (BGH, NJW 1971, 1522; Staudinger/Großfeld, BGB, 12. Aufl., Internationales Gesellschaftsrecht [nachfolgend Staudinger/Großfeld] Rz. 235). Wird aber eine ausländische Firma, wie hier, im Inland geführt, so darf sie nicht gegen den "ordre public" (Art 30 EGBGB) und auch nicht gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit (§ 18 Abs. 2 HGB) verstoßen (Staudinger/Großfeld, a.a.O.).

(1) Richtig ist der Ausgangspunkt des LG, dass der Zusatz "Landshuter" zum Firmenkern "Druckhaus" nicht ohne weiteres geführt werden darf. Der hier gegebene geographische Firmenzusatz "Landshuter" weist nicht nur auf den Sitz des Unternehmens, die Herkunft von Erzeugnissen oder auf ein Warenangebot hin; er enthält zugleich eine Aussage über die besondere Bedeutung, die Leistungsfähigkeit den Geschäftsumfang oder die Sonderstellung in dem genannten Gebiet (BGHZ 53, 339 [343]; BGH, BB 1964, 240). Ein solcher gebietsbezogener Zusatz darf somit nur von einem Unternehmen geführt werden, das in dem fraglich...

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