Entscheidungsstichwort (Thema)

Schweizerische AG als Komplementärin einer deutschen KG

 

Leitsatz (amtlich)

Eine ausländische juristische Person kann sich an einer deutschen KG als Komplementärin beteiligen, wenn ihre im Ausland erworbene allgemeine Rechtsfähigkeit auch im Inland anerkannt werden kann und wenn die ausländische juristische Person die besondere Rechtsfähigkeit hat, sich an einer inländischen Gesellschaft des betreffenden Rechtscharakters zu beteiligen.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 09.02.1988; Aktenzeichen 7 T 15/87 IV)

AG Saarbrücken (Beschluss vom 05.06.1987; Aktenzeichen 17 HRA 8060)

 

Tenor

Unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts in Saarbrücken vom 9.2.1988 – 7 T 15/87 IV – und des Beschlusses des Amtsgerichts in Saarbrücken vom 5.6.1987 – 17 HRA 8060 – wird die Sache an das Amtsgericht in Saarbrücken zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

 

Tatbestand

A.

Im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken ist seit dem 6.2.1986 unter HRA … die Kommanditgesellschaft … mit dem Sitz in … eingetragen. Als persönlich haftende Gesellschafterin ist die …, eine AG schweizerischen Rechts, und als Kommanditist die … mit einer Einlage von 10.000 DM eingetragen.

Am 7. April 1987 wurde unter anderem zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet:

  1. Die … ist als persönlich haftender Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden.
  2. Die … ist mit Wirkung zum selben Zeitpunkt als persönlich haftender Gesellschafter in die Gesellschaft eingetreten.
  3. Die Firma der Gesellschaft ist geändert in:

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 5.6.1987 – HRA –, (Bl. 28 ff. d.A.) die Anträge zu 2. und 6. mit der Begründung zurückgewiesen, eine AG schweizerischen Rechts könne nicht persönlich haftender Gesellschafter einer deutschen KG werden, da nach schweizerischem Recht gem. Art. 594 OR nur natürliche Personen unbeschränkt haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft sein können und aus diesem Grunde eine Durchsetzung von Haftungsansprüchen in der Schweiz höchst zweifelhaft sei.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde durch Beschluß des Landgerichts Saarbrücken vom 9.2.1988 – 7 T 15/87 IV – (Bl. 58 d.A.) zurückgewiesen. Auch das Landgericht hält eine Beteiligung einer schweizerischen AG an einer deutschen KG als Komplementärin für unzulässig, weil eine Durchsetzung der Komplementärhaftung in der Schweiz zweifelhaft erscheine, weil schweizerische Behörden oder Gerichte ein Vorgehen gegen die AG schweizerischen Rechts unter Zuordnung des Art. 594 Abs. 2 OR, der nur natürliche Personen als Komplementär einer KG zuläßt, zum ordre public der Schweiz verweigern könnten. Um die Zulässigkeit der Beteiligung einer ausländischen Kapitalgesellschaft als Komplementär einer deutschen KG zu bejahen, müsse aber deren Haftung nach den deutschen Haftungsbestimmungen auch im Rechtsbereich ihres Sitzes gewährleistet sein.

Gegen diesen Beschluß hat die Beschwerdeführerin am 7.3.1988 weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie ihre Eintragungsanträge zu 2. und 6. weiterverfolgt.

 

Entscheidungsgründe

B

I.

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 27, 29 FGG). Sie führt zur Aufhebung der erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht.

II.

Da es sich bei der weiteren Beschwerde nach § 27 FGG um eine Rechtsbeschwerde handelt, war die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nur dahingehend zu überprüfen, ob das Landgericht auf den von ihm festgestellten Sachverhalt, an den das Rechtsbeschwerdegericht gebunden ist (Keidel – Winkler, 11. Aufl., Rdnr. 42 zu § 27 FGG Bassenge – Herbst, 3. Aufl., Anm. II 3 zu § 27 FGG), eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat (Bassenge – Herbst, a.a.O.), und die Entscheidung auf einer solchen Gesetzesverletzung beruht, was schon dann der Fall ist, wenn sie ohne die fehlerhafte Rechtsanwendung möglicherweise anders ausgefallen wäre (Bassenge – Herbst, a.a.O.).

III.

Eine derartige Rechtsverletzung ist hier gegeben. Zu Unrecht sind nämlich Amtsgericht und Landgericht in ihren Entscheidungen davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin als Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts könne nicht persönlich haftende Gesellschafterin einer deutschen Kommanditgesellschaft sein.

1.) Nach heutiger, allgemeiner Rechtsauffassung kann sich an einer Kommanditgesellschaft deutschen Rechts eine inländische juristische Person als Komplementär beteiligen (BayObLG DB 1986, 1325, 1326). Hiervon geht auch der Gesetzgeber aus, wenn er in verschiedenen Vorschriften des HGB Regelungen für den Fall trifft, daß bei einer OHG oder KG kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (vgl. z.B. §§ 19 Abs. 5, 125 a, 172 Abs. 6, 172 a HGB).

2) Diese Beteiligungsfähigkeit hat auch eine ausländische juristische Person, wenn ihre im Ausland erworbene allgemeine Rechtsfähigkeit auch im Inland anerkannt werden kann und wenn die ausländische juristische Person die besondere Rechtsfähigkeit hat, sich an einer inländischen Gesel...

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