Entscheidungsstichwort (Thema)

Bildung eines mitbestimmten Aufsichtsrats

 

Tenor

1. Der Antrag auf Feststellung, daß bei der Antragsgegnerin ein mitbestimmter Aufsichtrat nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes 1976 zu bilden ist, wird

zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Geschäftswert: DM 100.000,00 DM

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines sogenannten Statusverfahrens nach §§ 98, 99 AktG darüber, ob bei der Antragsgegnerin ein Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 (§§ 6, 7 i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 3 MitbestG) einzurichten ist.

1. a) Die Antragsgegnerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 20.06./11.07.1991 – zunächst mit Sitz in Leonberg – gegründet und war mit einem Stammkapital von 500.000,00 DM ausgestattet; im Januar 1992 ist das Stammkapital auf 15 Millionen DM erhöht und im Mai 1992 der Sitz von … nach … verlegt worden. Gegenstand des Unternehmens ist gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrags (GesVtg)

„… die Beteiligung an anderen Unternehmen im In- und Ausland sowie der An- und Verkauf eigenen Grundbesitzes im In- und Ausland.”

Alleinige Gesellschafterin der Antragsgegnerin ist die … eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in … Kanton … Geschäftsführer der Antragsgegnerin waren zunächst die schweizerischen Staatsangehörigen … und … im Januar 1992 ist … ein ebenfalls in der Schweiz wohnhafter 70jähriger Pensionär – zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Antragsgegnerin bestellt worden. Die Antragsgegnerin beschäftigt keine Arbeitnehmer und ihre Geschäftsräume befinden sich bei einem Steuerberater- und Wirtschaftsprüferbüro,

b) Der Alleingesellschafter der Antragsgegnerin, die … (im folgenden: -AG), ist mit einem (Grund-)Kapital von 250.000 sfr ausgestattet. Alleinvertretungsberechtigter Verwaltungsrat dieser AG ist der Schweizer Kaufmann … der zusammen mit seinen beiden Söhnen … und … auch sämtliche Aktien hält. Gegenstand dieser AG ist die

„Beteiligung und dauernde Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen im In- und Ausland sowie Verwaltung von gewerblichen Schutzrechten, Lizenzen und Knowhow”.

Die … AG ist außerdem alleinige Gesellschafterin der Firma … mit Sitz in – … die mit einem Kapital von 100.000,00 sfr ausgestattet ist und deren Geschäftsführer … und … sind (im folgenden: M-GmbH). Ausweislich des im Januar 1992 neu gefaßten Gesellschaftsvertrages ist der Gegenstand dieser GmbH wie folgt bestimmt:

„Die Gesellschaft bezweckt die direkte Führung von Gesellschaften, welche den Einkauf und Verkauf von Herren-, Damen- und Kinderbekleidung betreiben, sowie den Erwerb, die Haltung und Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmungen dieser Branche, von Geschäften und Geschäftsanteilen, wofür sie auch damit im Zusammenhang stehende Haftungen übernehmen kann.”

Auch diese Schweizer GmbH hat keine eigenen Arbeitnehmer, sondern bedient sich zur Ausübung ihrer Führungsaufgabe des „Apparates” der … AG.

c) Die Antragsgegnerin hält derzeit im wesentlichen die Beteiligung an zwei Unternehmensgruppen, einmal an der Ende 1991/Anfang 1992 erworbenen …-Gruppe mit Schwerpunkt in … (im folgenden: D-Gruppe), zum anderen an der deutschen …-Gruppe mit Schwerpunkt in … (im folgenden: …-Gruppe).

aa) Die D-Gruppe, zu der auch eine qualifizierte Beteiligung an dem österreichischen Unternehmen … gehört, besteht aus folgenden Unternehmen:

  • … mit Sitz in (HRA 466) und Betrieb u. a. in … und ca. 1.770 Arbeitnehmern (im folgenden: D-KG)

    Persönlich haftende Gesellschafterin ohne Kapitalanteil ist die schweizerische M-GmbH. Das Kommanditkapital im Gesamtbetrag von 14,1 Millionen DM wird zu 79,3 % von der Antragsgegnerin und im übrigen von einem Mitglied der früheren Eigentümerfamilie gehalten (während die Kommanditbeteiligung der früheren pers. haft. Gesellschafterin, der H. Dyckhoff Verwaltungs GmbH zu vernachlässigen ist).

  • … mit Sitz in … (HRA 12872) mit ca. 200 Arbeitnehmern (im folgenden: H-KG)

    Persönlich haftende Gesellschafterin ist die schweizerische M-GmbH.

    Das Kommanditkapital in Höhe von 4 Millionen DM wird zu 79,8 % von der Antragsgegnerin und 20,2 % von einem Mitglied der früheren Eigentümerfamilie gehalten.

  • … mit Sitz in … (HRB 15879) mit nunmehr ca. 290 Mitarbeitern (im folgenden: Service GmbH)

    Das Stammkapital von 500.000,00 DM wird zu 79,8 % von der Antragsgegnerin, im übrigen von einem Mitglied der früheren Eigentümerfamilie gehalten. Geschäftsführer sind leitende Angestellte (Prokuristen) der

bb) Desweiteren hält die Antragsgegnerin 99 % der … mit Sitz in … die mit einem Stammkapital von 2,5 Millionen DM ausgestattet ist und deren Geschäftszweck ebenfalls auf das Halten und Verwalten von Beteiligungen und Grundbesitz beschränkt ist. Diese GmbH ist mit einer Einlage von 5 Millionen DM alleinige Kommanditistin der … mit Sitz in … (HRA 564), die über 1.000 Arbeitnehmer beschäftigt. Persönlich haftende Gesellschafterin dieser Kommanditgesellschaft ist ebenfalls die S...

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