Rz. 142

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG und der h.M. im Schrifttum lässt ein Betriebsinhaberwechsel die Rechtsstellung des für den Betrieb gewählten Betriebsrats jedenfalls so lange unberührt, wie die Identität des Betriebs beim neuen Arbeitgeber fortbesteht.[168] Das dürfte gleichermaßen bei der Übertragung gewillkürter Einheiten gelten. Daher bleibt auch in den Fällen der fehlenden normativen Wirkung des Tarifvertrages nach § 3 BetrVG der Betriebsrat bis zum Ablauf seiner regulären Amtszeit im Amt, sofern der Erwerber an den betrieblichen Strukturen nichts ändert.[169] Dafür spricht der Grundsatz der Kontinuität der Betriebsratsarbeit.[170] Für Betriebsvereinbarungen nach § 3 BetrVG dürfte das ebenso gelten.[171]

[168] BAG v. 2.6.2002 – 7 ABR 17/01 Rn 19 m.w.N..
[169] Fitting u.a., § 3 Rn 89 f.; GK-BetrVG/Franzen, § 3 Rn 63; DKKW/Trümner, § 3 Rn 227.
[170] Fitting u.a., § 3 Rn 89 f.
[171] So DKKW/Trümner, § 3 Rn 174.

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