Rz. 23

Eine Spaltung kann in Form der Abspaltung oder Aufspaltung durchgeführt werden.

Bei der Abspaltung bleibt der Ursprungsbetrieb als organisatorische Einheit in seiner Identität bestehen. Aus ihm werden (nur) bestimmte Teilbereiche ausgegliedert. Bei der Aufspaltung eines Betriebes geht demgegenüber der Ursprungsbetrieb als organisatorische Einheit infolge der Teilung unter.[32] Keiner der entstehenden Teile ist identisch mit dem Ursprungsbetrieb.

 

Rz. 24

Entscheidend für die Frage des Fortbestands des regulären Mandats des Betriebsrats ist die Frage, ob der Ursprungsbetrieb trotz Spaltung fortbesteht, also seine Identität nicht verliert oder durch die Spaltung unter Identitätsverlust untergeht.

Im Fall der Abspaltung bleibt der Ursprungsbetrieb als organisatorische Einheit bestehen. Daher bleibt der Betriebsrat aufgrund der fortbestehenden Identität des Ursprungsbetriebs im Amt. Er behält sein Regelmandat. Der abgespaltene Teil ist nicht mehr Teil des Ursprungsbetriebs. Er fällt der aus der Zuständigkeit des Betriebsrats heraus. Für diesen Fall regelt § 21a Abs. 1 BetrVG das Entstehen eines Übergangsmandats.

 

Rz. 25

Im Fall der Aufspaltung wird der Ursprungsbetrieb unter Beseitigung seiner Identität aufgelöst. Der Betriebsrat verliert sein Regelmandat für den untergegangenen Ursprungsbetrieb. Es entsteht für alle aufgespaltenen Teile unter den Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 BetrVG das Übergangsmandat.

 

Rz. 26

Für die Abgrenzung von Auf- und Abspaltung ist somit maßgeblich die Wahrung bzw. der Verlust der Betriebsidentität des Ursprungsbetriebs. Dies muss anhand einer die Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Gesamtschau festgestellt werden. Von ausschlaggebender Bedeutung sind räumliche, funktionale und strukturelle Kriterien (siehe Rdn 5 ff.).

 

Rz. 27

 

Praxistipp

Im Einzelfall kann die Feststellung, ob eine Abspaltung oder Aufspaltung vorliegt, Schwierigkeiten bereiten. Der Betriebsrat wird die Entscheidung treffen müssen, ob er für die verbleibende reguläre Amtszeit von einem fortbestehenden Regelmandat für den Ursprungsbetrieb ausgehen kann oder ob er für alle Spaltprodukte nur noch das befristete Übergangsmandat wahrnimmt. Geht er fehlerhaft von einem Fortbestehen des Regelmandats aus, sind nach Ablauf der Dauer des Übergangsmandats (siehe Rdn 48) alle danach gefassten Beschlüsse unwirksam, abgeschlossene Betriebsvereinbarungen nichtig. Allenfalls bei der Ausübung von Mitbestimmungsrechten in Bezug auf die Umstrukturierung könnten diese im Einzelfall durch das aufgrund des Untergangs des Ursprungsbetriebes entstandene Restmandat gedeckt sein. (siehe Rdn 33 ff. und 53) Dem Betriebsrat bleibt die Möglichkeit in Zweifelsfällen vorsorglich seinen Rücktritt zu erklären, so dass vor Ablauf des Übergangsmandates Neuwahlen stattfinden können (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG). Ohnehin können in diesen Konstellationen nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 BetrVG Neuwahlen erforderlich werden, wenn die Zahl der Arbeitnehmer durch die Spaltung um die Hälfte gesunken ist oder die Zahl der Betriebsratsmitglieder nach Nachrücken sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist.

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