Rz. 48

Das Übergangsmandat ist zeitlich befristet. Nach § 21a BetrVG endet es, "sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden." Es gewährt einen vorübergehenden Schutz bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses eines neuen Betriebsrats für die neu entstandene Einheit. Erstreckt sich das Übergangsmandat auf mehrere Betriebe, kann es daher zu unterschiedlichen Zeitpunkten enden. Fristbeginn für die Höchstdauer ist das Wirksamwerden der Spaltung oder Zusammenfassung.[50] Ausschlaggebend ist daher der Zeitpunkt, zu dem die Organisation der betrieblichen Leitungsmacht geändert wird.[51]

[50] Fitting u.a., § 21a Rn 10, 24; DKKW/Buschmann, § 21a Rn 48.
[51] WHSS/Hohenstatt, D 91 (S. 468); GK-BetrVG/Kreutz, § 21a Rn 47.

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