Rz. 2

Anknüpfungspunkt für die Tätigkeit und das Bestehen des Betriebsrats ist der Betrieb. Das Betriebsverfassungsgesetz beruht auf der Annahme einer ausschließlich betriebsbezogenen Interessenvertretung durch die gewählten Repräsentanten der betriebsangehörigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dazu knüpft es die Zuständigkeit des Betriebsrats an die Identität desjenigen Betriebs, für den er gewählt worden ist. Solange die Identität des Betriebs fortbesteht, behält der Betriebsrat das ihm durch die Wahl übertragene Mandat zur Vertretung der Belegschaftsinteressen und zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben.[1] Geht die Identität des Betriebs hingegen in Folge organisatorischer Änderungen verloren und entsteht dadurch ein neuer Betrieb, endet das Amt des Betriebsrats.[2]

 

Rz. 3

Der an diesem Ansatz geäußerten Kritik und dem damit verbundenen alternativen Lösungsvorschlag u.a. von Kreutz,[3] nach der die Amtskontinuität jedenfalls bei unternehmensinternen Umstrukturierungen stets Vorrang genießen soll, so dass – so wie bei der Verkennung des Betriebsbegriffes eine Betriebsratswahl nicht nichtig ist – auch nachträgliche Veränderungen des Betriebes durch Umstrukturierungen nicht zu einem vorzeitigen Ende des Betriebsratsamts führen sollte, hat sich der Gesetzgeber nicht angeschlossen. Die durch das Ende des Betriebsratsamts bei Verlust der Identität des Betriebes entstehende Schutzlücke löst das BetrVerf-Reformgesetz durch die Regelung eines Übergangs- (und Restmandates) in §§ 21a, 21b BetrVG.[4] Durch die Schaffung eines gesetzlich geregelten Übergangsmandates wurde zugleich die Richtlinie 2001/23/EG v. 12.3.2001 umgesetzt, nach deren Art. 6 Unterabs. 1 ein Betriebsübergang die Rechtstellung und die Funktion der Arbeitnehmervertretung unberührt lässt. Nach Art. 6 Unterabs. 4 der RL haben die Mitgliedsstaaten – sofern ein Betrieb im Zuge eines Betriebsübergangs seine Selbstständigkeit verliert – Maßnahmen zu treffen, damit die von dem Übergang betroffenen Arbeitnehmer während eines Zeitraums, der für die Bildung einer Arbeitnehmervertretung erforderlich ist, weiterhin angemessen vertreten werden.

 

Rz. 4

Aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, betriebsratslose Zeiten zu vermeiden, folgt zunächst, dass bei Wahrung der Betriebsidentität kein Raum für das Übergangsmandat besteht, da dann das Regelmandat fortbesteht.[5] Erst wenn das Regelmandat aufgrund des Identitätsverlustes und damit des Untergangs des Ursprungsbetriebs endet, besteht die Notwendigkeit von Übergangs- und/oder Restmandat.

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