Rz. 67

Verstößt der Arbeitgeber gegen die Grundsätze der zulässigen Kontrolle der Nutzung, so besteht hinsichtlich der dadurch erlangten Erkenntnisse nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein prozessuales Verwertungsverbot.[86] Diese Rechtsprechung bezieht sich einmal auf das heimliche Mithören ­eines vertraulichen Gesprächs, einmal auf das heimliche Mithörenlassen von Telefongesprächen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dürfe das auf diese Weise erlangte Beweismittel nicht verwertet werden. Wer jemanden mithören lassen wolle, habe seinen Gesprächspartner vorher darüber zu informieren.[87] Insoweit besteht eine Divergenz zur Spruchpraxis des Bundesgerichtshofs, wonach die Vernehmung eines Zeugen, der ein geschäftliches Telefonat heimlich mitgehört hat, nicht ausgeschlossen ist, wenn nicht ausdrücklich Vertraulichkeit zugesichert wurde.[88]

[86] BAG 2.6.1982 – 2 AZR 1237/79, DB 1983, 1827; BAG 29.10.1997 – 5 AZR 508/96, DB 1998, 371.
[88] BGH 17.2.1982 – VIII ZR 29/81, DB 1982, 1215; BGH 8.10.1993 – 2 StR 400/93, NJW 1994, 596.

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