Rz. 80

Zum Anspruch des Betriebsrats im Rahmen der büromäßigen Grundausstattung gehört auch der Anspruch auf Telefonbenutzung bzw. eine dem betrieblichen Standard entsprechende Telefonanlage.[120] Allenfalls in Kleinbetrieben kann dem Betriebsrat die ungestörte Mitbenutzung der Telefonanlage des Arbeitgebers zuzumuten sein.[121] Der Betriebsrat muss einerseits ungestört und ohne zumutbare Erschwerung Telefongespräche führen können; andererseits muss er aber auch ungestört und ohne Schwierigkeiten von außen erreichbar sein. Das Bundesarbeitsgericht hat sich am 27.9.2002 in mehreren Beschlüssen mit der Nutzung einer Telefonanlage durch den Betriebsrat beschäftigt.[122] Danach hat der Betriebsrat grundsätzlich einen Anspruch gegen den Arbeitgeber, eine an den Arbeitsplätzen der einzelnen Betriebsrats-Mitglieder vorhandene Telefonanlage fernsprechtechnisch so einrichten zu lassen, dass die Arbeitnehmer des Betriebes dort anrufen können. Dies gilt insbesondere in Unternehmen, in denen die besondere Struktur der einzelnen Betriebe derart ausgestaltet ist, dass der Kontakt zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmer nur auf diese Weise hergestellt werden kann (Filialbetriebe). Die in einzelnen Verkaufsstellen beschäftigten Betriebsrats-Mitglieder müssen deshalb von allen Arbeitnehmern im Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats angerufen werden können. Dies gilt auch für Verkaufsstellen, in denen keine Betriebsratsmitglieder beschäftigt sind.[123] Daher kann auch der Gesamtbetriebsrat nach § 51 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 40 Abs. 2 BetrVG vom Arbeitgeber verlangen, die Telefone so einzurichten, dass die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats von ihrem Büro aus in den nicht von einem Betriebsrat repräsentierten Verkaufsstellen anrufen können und von dort aus telefonisch erreichbar sind.[124] Das BAG hat jüngst klargestellt, dass der Betriebsrat einen von der Telefonanlage des Arbeitgebers unabhängigen Telefonanschluss nicht als erforderlich ansehen darf, wenn ihm über einen Nebenstellenanschluss eine uneingeschränkte Kommunikation ermöglicht wird.[125]

 

Rz. 81

Bei der Telefonbenutzung des Betriebsrats muss sichergestellt werden, dass der Betriebsrat ungestört und ohne zumutbare zeitliche Einschränkung telefonieren kann. Das Abhören der Gespräche von Betriebsrats-Mitgliedern ist (selbstverständlich) unzulässig.[126] Demgegenüber wird der Anschluss des Betriebsratstelefons an einen automatischen Gebührenzähler zulässig sein.[127] Allerdings muss auch hier sichergestellt sein, dass lediglich die Gesamtkosten ermittelt werden können. Keinesfalls dürfen die Anrufe nach Ziel, Nummer, Gesprächsdauer etc. aufgeschlüsselt werden. Eine Belastung der Betriebsrats-Mitglieder mit eventuell zu hohen Telefongebühren kommt grundsätzlich nicht in Betracht, allenfalls bei konkret nachgewiesenem Missbrauch.

 

Rz. 82

Schließlich kann es bei Vorliegen besonderer Umstände für die sachgerechte Erledigung der Betriebsrats-Aufgaben erforderlich sein, dem Betriebsrat auch ein oder mehrere Mobiltelefone (Handys) zur Verfügung zu stellen. Dies kann etwa bei zahlreichen, weit auseinander liegenden Betriebsstätten, die von dem Betriebsrats-Mitglied betreut werden müssen, angenommen werden oder auch dann, wenn es andere zumutbare Kommunikationsformen zwischen einzelnen Betriebsrats-Mitgliedern und betrieblichen Stellen nicht gibt.[128]

 

Rz. 83

Im Übrigen wird man dem Betriebsrat, um die ständige Erreichbarkeit zu ermöglichen, grundsätzlich auch einen Anspruch auf einen Anrufbeantworter zubilligen können.[129] Die Erforderlichkeit wird in kleineren Betrieben bei nur geringem Arbeitsanfall des Betriebsrats besonders zu begründen sein.

[120] DKW/Wedde, § 40 BetrVG Rn 131.
[121] Vgl. LAG Rheinland-Pfalz 9.12.1991 – 7 TaBV 38/91, NZA 1993, 426; Altenburg/v. Reinersdorff/Leister, MMR 2005, 222, 225.
[122] BAG 27.11.2002 – 7 ABR 36/01, 7 ABR 33/01 und 7 ABR 45/01, AP Nr. 75 und 76 zu § 40 BetrVG 1972, i.Ü. n.v.
[124] BAG 9.12.2009 – 7 ABR 46/08, NZA 2010, 662; Fitting u.a., § 40 BetrVG Rn 128.
[126] DKW/Wedde, § 40 BetrVG Rn 135; siehe auch D. Besgen, AiB 1987, 150 = B+P 1986, 279.
[127] GK-BetrVG/Weber, § 40 Rn 189; Richardi/Thüsing, § 40 BetrVG Rn 72; a.A. DKW/Wedde, § 40 BetrVG Rn 136 m.w.N.
[128] Vgl. ArbG Frankfurt 12.8.1997 – 18 BV 103/97, AiB 1998, 223; ArbG Wesel 14.4.1999 – 4 BV 44/98, AuR 2000, 37; ArbG Karlsruhe 11.6.2008 – 4 BV 15/07, juris; LAG Hamm 14.5.2010 – 10 TaBV 97/09, NZA-RR 2010, 522; LAG Sachsen-Anhalt 23.6.2010 – 4 TaBV 4/10, ArbR 2010, 664; Hess. LAG 28.11.2011 – 16 TaBV 129/11, NZA-RR 2012, 307; LAG Hamm 20.5.2011 – 10 TaBV 81/10, LAGE § 40 BetrVG 2001 Nr. 16 i.Ü. DKW/Wedde, § 40 BetrVG Rn 137 m.w.N.; differenzierend Fitting u.a., § 40 BetrVG Rn 128; GK-BetrVG/Weber, § 40 Rn 186.
[129] Schaub/Koch, § 222 Rn 17. Löwisch, BB 2001, 17§4; siehe auch N. Besgen, B+P 2004, 93 ff.; vgl. auch BAG 15.11.2000 – 7 ABR 9/99, juris; Vorinstanz LAG Baden-Württemberg 19.11.1998 –...

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