Verfahrensgang

ArbG Karlsruhe (Beschluss vom 24.11.1997; Aktenzeichen 7 BV 3/97)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Betriebsrates wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 24.11.1997 – 7 BV 3/97 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

  1. Der Antragsgegnerin (Arbeitgeberin) wird aufgegeben, die Telefonapparate in den Verkaufsstellen …, … und … für Anrufe von außen freizuschalten.
  2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Betriebsrat ein Faxgerät der Gruppe 3, ein Kopiergerät für Normalpapier sowie einen Telefonanrufbeantworter zur Verfügung zu stellen.

II. Im übrigen wird die Beschwerde des Betriebsrates zurückgewiesen.

III. Die Beschwerde der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, zum Zwecke der Verständigung der Betriebsratsmitglieder untereinander entsprechende Telefoneinrichtungen bereitzustellen. Desweiteren streiten die Parteien darüber, ob dem Betriebsrat ein Faxgerät, ein Kopiergerät sowie ein Telefonanrufbeantworter zur Verfügung zu stellen sind und ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den Betriebsratsmitgliedern bei Benutzung ihres Privat-PKW für Betriebsratsaufgaben eine pauschale Entschädigung in Höhe von DM 0,52 je gefahrenem Kilometer zu zahlen.

Die Arbeitgeberin ist ein Drogeriemarktunternehmen mit mehr als 5000 Verkaufsstellen, die jeweils in Verkaufsbezirke zusammengefaßt sind. Für Personalfragen zuständig und Ansprechpartner der in den Verkaufsbezirken gebildeten Betriebsräte sind die Bezirksleiter.

Der Antragsteller ist der aus 5 Mitgliedern bestehende Betriebsrat für den Bezirk …. Der Bezirk umfaßt 17 Verkaufsstellen mit mehr als 60 Arbeitnehmerinnen, von denen mehr als 2/3 teilzeitbeschäftigt sind. Die Verkaufsstellen sind zwischen 50 und 60 Stunden wöchentlich geöffnet. Der für diesen Verkaufsbezirk zuständige Bezirksleiter verfügt über kein Büro und keinen eigenen Telefonanschluß. Er fährt die in seinem Bereich befindlichen Verkaufsstellen mit dem PKW ab. Notwendige Informationen erhält er über das Verkaufsbüro.

Der Betriebsrat hat sein Büro in …, die Betriebsratsvorsitzende arbeitet in der Verkaufsstelle … Sowohl im Betriebsratsbüro als auch in der Verkaufsstelle … steht ein Telefonanschluß zur Verfügung, der ohne Einschränkung funktioniert und entsprechend benutzt werden kann. Die weiteren Betriebsratsmitglieder sind in den Verkaufsstellen …, … und bis zur Betriebsratswahl am 03.04.1998 in der Verkaufsstelle … seitdem in …. beschäftigt. Dort sind, wie in den übrigen Verkaufsstellen auch, zwar Telefonanschlüsse (Nebenstellenanschlüsse) installiert, diese sind jedoch von der Deutschen Telekom so („gehend”) geschaltet, daß ein Anruf von außerhalb dorthin ausgeschlossen wird. Die Telefone können bestimmungsgemäß nur dazu benutzt werden, eine beschränkte Anzahl von anderen Teilnehmern bzw. Anschlüssen anzuwählen, unter anderem auch die beiden dem Betriebsrat zur Verfügung stehenden Anschlüsse.

Die Betriebsratsvorsitzende ist Mitglied des Gesamtbetriebsrates und des Ausschusses des Gesamtbetriebsrates für Arbeits- und Gesundheitsschutz. Die Betriebsratsvorsitzende ist 10 Stunden, die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende 5 Stunden in der Woche für ihre Betriebsratstätigkeit freigestellt. Weitere Freistellung erfolgt für die Betriebsratssitzungen und das Aufsuchen der einzelnen Verkaufsstellen durch die Vorsitzende, etwa einmal in 6 Wochen. Dem Betriebsrat stehen weder Faxgerät noch Kopiergerät oder Telefonanrufbeantworter zur Verfügung. Kopien fertigt der Betriebsrat bislang in einem ca. 1 km vom Betriebsratsbüro entfernten Copyshop an.

Zwischen der Gewerkschaft …, … und … und der Arbeitgeberin wurde am 07.04.1995 ein Tarifvertrag (Abl. 34 ff.) abgeschlossen, in dem es unter

2. Sachaufwand des Betriebsrats heißt:

2.1. …

Der Arbeitgeber stellt am Sitz des Betriebsrates einen verschließbaren Schrank, einen Schreibtisch mit Sitzgelegenheit sowie die für die Betriebsratstätigkeit erforderlichen sachlichen Mittel im Sinne des § 40 BetrVG zur Verfügung.

Zu den für die Betriebsratstätigkeit erforderlichen Sachmittel gehören 2 Telefone mit Amtsleitungen.

2.2.

In den Verkaufsstellen des Betriebsratsvorsitzenden und stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden sind Telefone installiert, die sicherstellen, daß diese Telefonapparate von allen Verkaufsstellen angerufen werden können.

Der Betriebsrat hat vorgetragen, der Betriebsratsvorsitzenden, die die laufenden Geschäfte des Betriebsrats führt, müsse ermöglicht werden, rasch und umstandslos Kontakt mit den anderen Mitgliedern des Betriebsrats aufzunehmen, um eilfällige Angelegenheiten besprechen zu können, Betriebsratssitzungen vorzubereiten und aktuelle Angelegenheiten erörtern zu können. Der Betriebsrat sei auf die Nutzung eines Faxgerätes angewiesen, zumal die Betriebsratsvorsitzende Mitglied des Gesamtbetriebsrates ist, welcher über ein Faxgerät verfügt. Wegen der häufigen Abwesenheit der Betriebsratsvorsitzenden, sowohl von ihrem Betriebsrat...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge