Rz. 35

Auch für die Ausarbeitung eines Gutachtens enthält das Vergütungsverzeichnis keinen Gebührentatbestand mehr. Der Anwalt ist auch hier nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG gehalten, eine Gebührenvereinbarung zu treffen. Trifft der Anwalt keine Vereinbarung, so richtet sich auch hier die Vergütung nach bürgerlichem Recht, jetzt i.d.R. nach § 632 Abs. 2 BGB, da die Gutachtentätigkeit gewöhnlich als Geschäftsbesorgung mit Werkvertragscharakter angesehen wird. Die Höhe der BGB-Gebühr richtet sich wiederum nach § 14 Abs. 1 RVG (siehe Rdn 15 f.).

 

Rz. 36

Zu beachten ist auch hier die Höchstgrenze von 250,00 EUR, wenn der Anwalt ein Gutachten für einen Verbraucher i.S.d. § 13 BGB erstellt. Auch diese Höchstgrenze dürfte bei mehreren Auftraggebern um jeweils 30 %, also um 75,00 EUR, maximal um 200 %, also 500,00 EUR, anzuheben sein (siehe Rdn 22). Eine weitere Begrenzung wie bei der Erstberatung ist nicht vorgesehen.

 

Rz. 37

Im Gegensatz zur Beratung ist bei der Vergütung für ein Gutachten keine Anrechnung auf eine nachfolgende Angelegenheit vorgesehen. Die Vergütung für ein Gutachten bleibt für den Anwalt also auch dann anrechnungsfrei, wenn es zu einer nachfolgenden Tätigkeit kommt.

 

Rz. 38

Zusätzlich zu den Gebühren erhält der Anwalt Ersatz seiner Auslagen nach Teil 7 VV. Zu beachten ist, dass bei Erstellung eines Gutachtens gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7c) UStG gegebenenfalls nur ein Umsatzsteuersatz von 7 % anfällt, so dass dann nach Nr. 7008 VV auch nur dieser Steuersatz umgelegt werden kann.[28]

[28] AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 7008 VV Rn 67; dieser Steuersatz hat sich zum 1.1.2007 nicht verändert, siehe Hansens, ZAP Fach 20, S. 498.

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