Rz. 15
Hat der Anwalt mit seinem Auftraggeber keine Gebührenvereinbarung getroffen, so gilt § 34 Abs. 1 S. 2 RVG. Der Anwalt erhält eine Vergütung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Einschlägig ist in diesem Fall § 612 Abs. 2 BGB.[8] Der Anwalt erhält also eine angemessene (ortsübliche) Vergütung. Die Höhe dieser Vergütung richtet sich nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG (§ 34 Abs. 1 S. 3, 2. Hs. RVG). Zu berücksichtigen sind
▪ | Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, |
▪ | Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, |
▪ | Bedeutung der Sache,[9] |
▪ | Einkommensverhältnisse des Auftraggebers und |
▪ | Vermögensverhältnisse des Auftraggebers (§ 14 Abs. 1 S. 1 RVG) sowie |
▪ | das besondere Haftungsrisiko des Anwalts (§ 14 Abs. 1 S. 2 RVG). |
Rz. 16
Nach AG Emmerich kann mangels einer (wirksamen) Vereinbarung von einer 0,75-Gebühr aus dem Gegenstandswert ausgegangen werden.[10] Das AG Bielefeld[11] wiederum hält 190,00 EUR je Stunde für angemessen.[12] Soweit das AG Stuttgart[13] verlangt, dass die anwaltliche Gebührenbestimmung zumindest für eine Erstberatung auch den Gegenstandswert berücksichtigen müsse; anderenfalls sie unbillig sei, kann dem nicht gefolgt werden, weil der Gegenstandswert gerade kein Kriterium für die Gebührenbestimmung mehr ist. Der Gegenstandswert kann lediglich im Rahmen der Bedeutung der Sache zu beachten sein. Einen Grundsatz, dass eine Beratungsgebühr zwingend oder grundsätzlich günstiger als eine entsprechende Geschäftsgebühr ausfallen muss, gibt es nicht, da es sich bei einer Beratung gerade nicht um ein Weniger handelt.[14]
Rz. 17
Da es sich nicht um eine Rahmengebühr, sondern um eine offene Gebühr handelt, ist ungeachtet dessen, dass die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG anzuwenden sind, ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer nach § 14 RVG nicht erforderlich.[15]
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