Rz. 15

Hat der Anwalt mit seinem Auftraggeber keine Gebührenvereinbarung getroffen, so gilt § 34 Abs. 1 S. 2 RVG. Der Anwalt erhält eine Vergütung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Einschlägig ist in diesem Fall § 612 Abs. 2 BGB.[8] Der Anwalt erhält also eine angemessene (ortsübliche) Vergütung. Die Höhe dieser Vergütung richtet sich nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG (§ 34 Abs. 1 S. 3, 2. Hs. RVG). Zu berücksichtigen sind

Umfang der anwaltlichen Tätigkeit,
Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit,
Bedeutung der Sache,[9]
Einkommensverhältnisse des Auftraggebers und
Vermögensverhältnisse des Auftraggebers (§ 14 Abs. 1 S. 1 RVG) sowie
das besondere Haftungsrisiko des Anwalts (§ 14 Abs. 1 S. 2 RVG).
 

Rz. 16

Nach AG Emmerich kann mangels einer (wirksamen) Vereinbarung von einer 0,75-Gebühr aus dem Gegenstandswert ausgegangen werden.[10] Das AG Bielefeld[11] wiederum hält 190,00 EUR je Stunde für angemessen.[12] Soweit das AG Stuttgart[13] verlangt, dass die anwaltliche Gebührenbestimmung zumindest für eine Erstberatung auch den Gegenstandswert berücksichtigen müsse; anderenfalls sie unbillig sei, kann dem nicht gefolgt werden, weil der Gegenstandswert gerade kein Kriterium für die Gebührenbestimmung mehr ist. Der Gegenstandswert kann lediglich im Rahmen der Bedeutung der Sache zu beachten sein. Einen Grundsatz, dass eine Beratungsgebühr zwingend oder grundsätzlich günstiger als eine entsprechende Geschäftsgebühr ausfallen muss, gibt es nicht, da es sich bei einer Beratung gerade nicht um ein Weniger handelt.[14]

 

Rz. 17

Da es sich nicht um eine Rahmengebühr, sondern um eine offene Gebühr handelt, ist ungeachtet dessen, dass die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG anzuwenden sind, ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer nach § 14 RVG nicht erforderlich.[15]

[8] AG Bielefeld AGS 2010, 160 = ErbR 2010, 222; AnwK-RVG/Thiel, § 34 Rn 88 ff.
[9] Hier ist auch zu berücksichtigen, welchen wirtschaftlichem Wert die Beratung für den Auftraggeber hat (AG Brühl AGS 2008, 589 = MDR 2009, 58 = AnwBl 2008, 887 = NZG 2009, 435 = NJW-RR 2009, 851 = JurBüro 2009, 303).
[10] AGS 2008, 484 = AnwBl 2008, 74 = JurBüro 2009, 303.
[11] AGS 2010, 160 = ErbR 2010, 222.
[12] Ebenso AG Siegburg AGS 2015, 503 = zfs 2016, 108 = RVGprof. 2015, 183 = NJW-Spezial 2015, 732 = RVGreport 2016, 58.
[13] AGS 2014, 381 = DStR 2014, 1695 = JurBüro 2014, 473 = RVGreport 2014, 304.
[14] Ebenso AG Siegburg AGS 2015, 503 = zfs 2016, 108 = RVGprof. 2015, 183 = NJW-Spezial 2015, 732 = RVGreport 2016, 58.
[15] AG Brühl AGS 2014, 387 = NJW-Spezial 2014, 509 = RVGprof. 2014, 157.

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