Rz. 60

Für die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers gelten die gleichen Maßstäbe wie für die außerordentliche Arbeitgeberkündigung.[170] Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt in der Regel auch von einem Arbeitnehmer, den pflichtwidrig handelnden Arbeitgeber vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung abzumahnen.[171] Dem Arbeitnehmer ist unter Umständen eine ordentliche Kündigung zuzumuten.[172] § 626 Abs. 2 BGB findet Anwendung (vgl. oben Rdn 13 ff.). Außerdem bedarf es der fallbezogenen Abwägung aller für und gegen die sofortige Lösung des Arbeitsverhältnisses sprechenden Umstände im Einzelfall im Rahmen einer Interessenabwägung.[173] Der Arbeitnehmer ist für den wichtigen Grund darlegungs- und beweispflichtig.[174] Der Arbeitgeber kann auf Feststellung klagen, dass die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers unwirksam ist.[175]

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