1. Anspruchsgrund, Anspruchshöhe
Rz. 21
Wem die Forderung (schon, noch, mittlerweile wieder) zusteht (Aktivlegitimation), ist zum einen nach der Art der Betroffenheit (Verletzung, Tod), zum anderen unter Berücksichtigung der Forderungsübergänge zu bestimmen.
Rz. 22
Haftungsnormen (Anspruchsnormen) bestimmen dabei den Rechtsgrund und beantworten die Frage, ob überhaupt etwas zu bezahlen ist.
Rz. 23
Schadenersatznormen regulieren die Forderungshöhe, also was (und wieviel) im Einzelnen zu bezahlen ist. Für den Drittleistungsregress sind gleichzeitig die Grundsätze der Kongruenz zu beachten.
Rz. 24
Der direkt in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer hat Ersatz nur in Geld zu leisten (§ 115 I 3 VVG). Ein Haftpflichtversicherer schuldet nur einen Geldbetrag, haftet aber (mangels eigener Verantwortung für das zugrundeliegende Haftpflichtgeschehen) nicht (siehe auch Rn 73).
2. Rechtsnormen
a) Anspruchsgrund
Rz. 25
Der Umstand, dass jemand nach einem schadenstiftenden Geschehnis Vermögenseinbußen hat oder immaterielle Beeinträchtigungen beklagt, bedeutet nicht zugleich automatisch, dass ihm hierfür auch stets ein Anderer Schadenersatz und billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) zu leisten hat. Es bedarf stets einer Haftungsnorm (Anspruchsnorm), die einen Dritten dem Grunde nach zum Ersatz verpflichtet; ohne eine solche Norm muss ein Geschädigter seinen Schaden selbst tragen (siehe auch § 3 Rn 17 f.).
aa) Spätschaden
Rz. 26
Auch für Spätschäden gilt dasjenige Haftungsrecht (einschließlich der Haftungsbegrenzung[4]), welches die Verantwortlichkeit für die Primärverletzung/-schädigung bestimmte.[5] Zwischenzeitliche Haftungserleichterungen oder Haftungsverschärfungen zwischen Primärschaden und späterem Schadeneintritt kommen nicht zum Tragen.[6] Es gibt keine Günstigkeitsregel zulasten des Schädigers und zugunsten des Geschädigten (und umgekehrt).
bb) Haftungstatbestände
Rz. 27
Zum Thema
Vertiefend Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Jahnke, 23. Aufl. 2014, § 16 StVG Rn 5 ff., Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, 2. Aufl. 2012, § 2 Rn 50 ff., 270 ff.
(1) Gefährdungshaftung
Rz. 28
Gefährdungshaftungstatbestände finden sich u.a. im AMG, AtomG, HaftPflG, LuftVG, StVG,[7] GenTG, ProdHaftG,[8] UmweltHG und WHG.
(2) Deliktische Haftung
Rz. 29
Haftung aus Delikt regeln vor allem §§ 823 ff. BGB.
(3) Amtshaftung
Rz. 30
Anspruchsgrundlagen bieten u.a. § 839 BGB (Art. 34 GG), BPolG und BLG.[9]
Rz. 30a
In seinem Anwendungsbereich verdrängt § 839 BGB als vorrangige Spezialregelung konkurrierende Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB sowie aus § 839a BGB.[10] Im Rahmen der Haftung nach § 839 BGB tritt gemäß Art. 34 S. 1 GG – im Wege der befreienden Haftungsübernahme – der Staat beziehungsweise die jeweilige Anstellungskörperschaft als Anspruchsgegner des Geschädigten an die Stelle dessen, der in Ausübung eines ihm anvertrauten ö...
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