Rz. 139

 

Hinweis

Zum Arbeitgeberregress siehe auch Kapitel 5 (vgl. § 5 Rn 220).

 

Rz. 140

Ein Arbeitnehmer, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall begehrt, hat darzulegen und zu beweisen, dass er arbeitsunfähig krank war.[114] Dieses hat insbesondere im Rahmen behaupteter HWS-Verletzungen schadensrechtliche Relevanz. § 6 EFZG führt wie andere Forderungsübergänge lediglich einen Wechsel der Gläubigerstellung herbei; der Ersatzpflichtige hat den Schaden des Verletzten zu ersetzen, nicht aber den Schaden dessen Rechtsnachfolgers.[115]

 

Rz. 141

Ein Arbeitgeber, der aus übergegangenem Recht einen Schadenersatzanspruch gegen einen Unfallgegner seines Arbeitnehmers geltend macht, muss nicht nur darlegen, in welchem Umfang er Leistungen an den Arbeitnehmer erbracht hat, sondern er hat auch zu den Voraussetzungen des übergegangenen Schadenersatzanspruchs vorzutragen. Hierzu gehört zuvörderst die Darstellung, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer bei dem Unfall verletzt worden ist und inwiefern dies zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hat.[116]

 

Rz. 142

Deutliche Worte zur schadensrechtlichen Malaise des Arbeitgebers findet das Amtsgericht Berlin-Mitte,[117] wenn es u.a. ausführt:

Zitat

Die fehlende Regressmöglichkeit der Arbeitgeberin nach § 6 EFZG mag für diese unbefriedigend sein, da ihre Arbeitnehmerin ja nun einmal tatsächlich krankgeschrieben war und sie während dieser Zeit tatsächlich die geltend gemachten Aufwendungen hatte. Es spricht aber doch einiges dafür, dass hierfür nicht der Verkehrsunfall verantwortlich war, sondern eine der leider nicht ganz unüblichen Schwindeleien mit einer HWS-Verletzung nach einem Unfall.

Ob hier nun die Arbeitnehmerin der Klägerin die gute Gelegenheit für einen Kurzurlaub nutzte,
ob ihr Arzt möglicherweise hier wohlmeinend diese Verletzung quasi aufgedrängt hat,
ob hier schlicht eine Fehlbeurteilung vorlag oder
ob tatsächlich eine Verletzung vorhanden war, die sich im Prozess nicht beweisen ließ,

sei dahingestellt.

[114] BAG v. 1.10.1997 – 5 AZR 726/96 – BAGE 86, 357 = BB 1998, 485 = DB 1998, 580 = NJW 1998, 2762 = NZA 1998, 369; BAG v. 1.10.1997 – 5 AZR 499/96 – BB 1998, 484 = DB 1998, 582 = NZA 1998, 372 (Der Nachweis einer im Ausland aufgetretenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit [§ 5 II EFZG] ist durch eine ärztliche Bescheinigung zu führen, die erkennen lässt, dass der Arzt zwischen Erkrankung und auf ihr beruhender Arbeitsunfähigkeit unterschieden hat); OLG Rostock v. 5.8.2004 – 1 Sa 19/04 – jurisPR-ArbR 52/2004, Anm. 1 (Anm. Sievers) (Begründet der Arbeitgeber eine Kündigung damit, dass ein Arbeitnehmer, welcher eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat, die Krankheit vorgetäuscht oder sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschlichen habe, ist er hierfür voll beweispflichtig. Anders als bei einer Klage auf Entgeltfortzahlung genügt es nicht, wenn der Arbeitgeber die Beweiskraft der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Eine Umkehr der Beweislast findet nicht statt.).
[115] BGH v. 11.11.1975 – VI ZR 128/74 – BB 1976, 38 = BG 1976, 288 = BKK 1976, 227 = DB 1976, 58 = JuS 1976, 338 = MDR 1976, 212 = NJW 1976, 326 = VersR 1976, 340 (Anm. Mittelmeier VersR 1976, 684) = WM 1975, 1304 (zu II.2); OLG Thüringen v. 15.5.2012 – 4 U 661/11 – NJW-Spezial 2012, 395 = NZS 2012, 800 = r+s 2012, 360.
[117] AG Berlin-Mitte v. 16.8.2004 – 113 C 3366/02 – SP 2005, 122.

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