Rz. 139
Hinweis
Zum Arbeitgeberregress siehe auch Kapitel 5 (vgl. § 5 Rn 220).
Rz. 140
Ein Arbeitnehmer, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall begehrt, hat darzulegen und zu beweisen, dass er arbeitsunfähig krank war.[114] Dieses hat insbesondere im Rahmen behaupteter HWS-Verletzungen schadensrechtliche Relevanz. § 6 EFZG führt wie andere Forderungsübergänge lediglich einen Wechsel der Gläubigerstellung herbei; der Ersatzpflichtige hat den Schaden des Verletzten zu ersetzen, nicht aber den Schaden dessen Rechtsnachfolgers.[115]
Rz. 141
Ein Arbeitgeber, der aus übergegangenem Recht einen Schadenersatzanspruch gegen einen Unfallgegner seines Arbeitnehmers geltend macht, muss nicht nur darlegen, in welchem Umfang er Leistungen an den Arbeitnehmer erbracht hat, sondern er hat auch zu den Voraussetzungen des übergegangenen Schadenersatzanspruchs vorzutragen. Hierzu gehört zuvörderst die Darstellung, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer bei dem Unfall verletzt worden ist und inwiefern dies zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hat.[116]
Rz. 142
Deutliche Worte zur schadensrechtlichen Malaise des Arbeitgebers findet das Amtsgericht Berlin-Mitte,[117] wenn es u.a. ausführt:
Zitat
Die fehlende Regressmöglichkeit der Arbeitgeberin nach § 6 EFZG mag für diese unbefriedigend sein, da ihre Arbeitnehmerin ja nun einmal tatsächlich krankgeschrieben war und sie während dieser Zeit tatsächlich die geltend gemachten Aufwendungen hatte. Es spricht aber doch einiges dafür, dass hierfür nicht der Verkehrsunfall verantwortlich war, sondern eine der leider nicht ganz unüblichen Schwindeleien mit einer HWS-Verletzung nach einem Unfall.
▪ | Ob hier nun die Arbeitnehmerin der Klägerin die gute Gelegenheit für einen Kurzurlaub nutzte, |
▪ | ob ihr Arzt möglicherweise hier wohlmeinend diese Verletzung quasi aufgedrängt hat, |
▪ | ob hier schlicht eine Fehlbeurteilung vorlag oder |
▪ | ob tatsächlich eine Verletzung vorhanden war, die sich im Prozess nicht beweisen ließ, |
sei dahingestellt.
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