Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 14.01.2000; Aktenzeichen 17 O 163/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das Urteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin vom 14. Januar 2000 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.433,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Juli 1999 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 61 % und der Beklagte 39 % zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 82 % und der Beklagte 18 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer übersteigt für keine der Parteien 60.000,00 DM.

 

Gründe

Die Berufung ist hinsichtlich der Kosten für die Umlackierung eines Ersatzfahrzeuges (5.500,– DM netto) sowie der Umbaukosten (1.500,– DM netto) begründet. Im übrigen ist das angefochtene Urteil richtig. Auch das weitere Vorbringen des Klägers gibt keine Veranlassung, die Entscheidung des Landgerichts abzuändern oder Beweis zu erheben, denn an den vom Landgericht monierten Darlegungsmängeln hat sich weiterhin im Ergebnis nichts geändert.

I. Lackierung

Dem Kläger steht im Rahmen des Schadensersatzes für den Unfall vom 23. August 1996, für den der Beklagte unstreitig dem Grunde nach einstehen muß, Ersatz für fiktive Kosten der Umlackierung eines Ersatzfahrzeuges in den Firmenfarben in Höhe von 5.500,– DM netto zu, § 249 BGB.

1) Entgegen der Auffassung des Landgerichts und des Beklagten stellen die Kosten für die Wiederherstellung einer bei einem Unfall zusammen mit dem Fahrzeug zerstörten besonderen Firmenbeschriftung oder Werbelackierung an dem Ersatzfahrzeug einen ersatzfähigen Schaden dar (vgl. die vom Landgericht selbst zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe, VRS 75, 403), und zwar auch fiktiv: Die tatsächliche Herstellung einer neuen Lackierung ist für ein Schadensersatzverlangen nicht erforderlich.

2) Einen entsprechenden Lackierungsschaden hat der Kläger durch Vorlage des von ihm veranlaßten Privatgutachtens der DEKRA vom 4. September 1996 (Anlage K 4 zur Klageschrift) nach entsprechendem Bestreiten des Beklagten auch genügend belegt, § 287 ZPO.

Auf Seite 3 des Gutachtens findet sich unter Nr. 3.1. die Angabe: „Farbe Fahrerkabine Weiß, Rahmen Rot”; auf Seite 6 heißt es unter 5.4.: „Zur Farbangleichung an die Fahrzeugflotte des Anspruchstellers ist das Gesamtfahrzeug umzulackieren ohne Mwst. DM 5.500,00”.

Damit hat der Senat nach § 287 ZPO hinreichende Gewißheit darüber gewonnen, daß das bei dem Unfall zerstörte Fahrzeug eine firmenspezifische Farblackierung hatte und daß deren Wiederherstellung 5.500,– DM netto kostet. Folglich steht dem Kläger Ersatz in dieser Höhe zu.

II. Umbaukosten

Gleiches gilt für die vom Kläger verlangten Umbaukosten für weiterverwendbares Fahrzeugzubehör in Höhe von 1.500,– DM. Auch insoweit ist es ihm unbenommen, einen fiktiven Schaden nach § 249 BGB abzurechnen. Worin bei der Geltendmachung dieses fiktiven Schadens die vom Landgericht beanstandete „den billigen Ausgleich überschreitende Vermögensmehrung beim Geschädigten” (S. 5 des Urteils) bestehen soll, erschließt sich dem Senat nicht: Vor dem Unfall war der Kläger Eigentümer eines Sattelschleppers mit folgender Ausstattung: „CB-Funk, Mobiltelefon, Radio, Außenspiegel beheizt, Nebelscheinwerfer, Lufthupen” (Nr. 3.1. des DEKRA-Gutachtens, S. 4). Nunmehr verlangt er Geldersatz für den Einbau der wiederverwendbaren Ausstattung in ein Ersatzfahrzeug, dessen Höhe der Gutachter mit 1.500,– DM veranschlagt (S. 6 des Gutachtens). Eine unbillige Vermögensmehrung des Klägers durch Zahlung dieses Betrages droht nicht: Er wird durch die Zahlung lediglich in den Stand versetzt, ein Ersatzfahrzeug in den Ausstattungszustand vor dem Unfall zu versetzen. Gewinn erzielt er hierdurch nicht.

III. Entgeltfortzahlung

Das Landgericht hat allerdings zu Recht hervorgehoben, es fehle ein nachvollziehbarer Sachvortrag des Klägers „zur behaupteten Ausfallzeit aufgrund der bei dem Verkehrsunfall eingetretenen Verletzungen und des in Folge dessen eingetretenen Schadens” (S. 6 des Urteils). Der Kläger hat diesen Darlegungsmangel auch durch sein Berufungsvorbringen nicht beseitigt, so daß er mit seinem Zahlungsverlangen ohne Erfolg bleibt.

1) Nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes geht der Schadensersatzanspruch eines geschädigten Arbeitnehmers gegen einen Dritten wegen Verdienstausfalls auf den Arbeitgeber über, soweit dieser das Arbeitsentgelt während dessen unfallbedingter Krankheit und Arbeitsunfähigkeit an den Geschädigten weitergezahlt hat. Sache des Arbeitgebers, der aus übergegangenem Recht einen Schadensersatzanspruch gegen einen Unfallgegner seines Arbeitnehmers geltend macht, ist es danach, nicht nur darzulegen, in welchem Umfang er Leistungen an den Arbeitnehmer erbracht hat, sondern auch zu den Voraussetzungen des übergegangenen Schadensersatzanspruchs vorzutragen. Hierzu gehört zuvörderst die Darstellung, daß und in welchem Umfang der Arbeitnehm...

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