Rz. 446
Wegen des unterschiedlichen Regelungsgehaltes gilt das Angehörigenprivileg nicht für:
▪ | Beitragsregress nach § 119 SGB X,[344] |
▪ | Jugendhilfe,[345] |
▪ | Forderungsübergang nach § 9 II 1 BetrAVG,[346] |
▪ | originärer Anspruch des SVT nach § 640 RVO Arbeitsunfälle bis zum 31.12.1996 (siehe Rn 447); zu § 110 SGB VII (siehe Rn 448 ff.). |
▪ | Soweit ein Kfz-Haftpflichtversicherer dem Direktanspruch nach § 115 VVG (§ 3 PflVG a.F.) ausgesetzt ist, kann er sich gegenüber einem SHT (mit Rücksicht auf Subsidiaritätsgrundsatz und Direktklage) nicht auf § 116 VI SGB X berufen (siehe Rn 440 f.). Das Angehörigenprivileg bleibt bestehen, wenn die Allgemeine Haftpflichtversicherung zuständig ist. |
▪ | Auf den Rückgriff des Versicherers nach § 426 II BGB (z.B. Gesamtschuldnerausgleich bei Leistungsfreiheit) ist § 86 III VVG ist nicht unmittelbar anwendbar: Der Kfz-Haftpflichtversicherer erfüllt mit der Schadensersatzzahlung eine eigene Verpflichtung und erwirbt seinen Ausgleichsanspruch gemäß § 416 BGB unmittelbar vom Haftpflichtgläubiger.[347] § 86 III VVG gilt auch nicht analog, da der Rückgriff gegen Angehörige des Versicherungsnehmers aus § 426 BGB und § 116 I 2 VVG folgt.[348] |
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