Rz. 448
Mit der Rechtsänderung in § 110 SGB X kommt dem Angehörigenprivileg (§ 116 VI SGB X) Bedeutung zu. Das Angehörigenprivileg kommt zur Anwendung und kürzt den Regressanspruch des SVT; soweit das Angehörigenprivileg gegriffen hätte, hätte der Schadenersatzpflichtige keinen Aufwand gehabt.
Rz. 449
Die Verknüpfung mit dem "zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch"“ in § 110 I 2 SGB VII führt letztlich zu einer Berücksichtigung der Konsequenzen aus dem Angehörigenprivileg,[350] auch wenn dieser Anspruch weiterhin ein originärer Anspruch des SVT und damit unabhängig von einem Forderungsübergang ist. Die Neuregelung trägt den zivilrechtlichen Einwendungen Rechnung: Nach der BGH-Rechtsprechung[351] kommt es auf den zivilrechtlichen Aufwand des Schädigers an, den dieser wegen seiner Privilegierung ("Arbeitsunfall") spart. Da beim Regress nach § 116 SGB X der Schädiger wegen § 86 III VVG (§ 67 II VVG a.F.), § 116 VI SGB X keine Leistungen an SVT und andere Drittleistungsträger hätte erbringen müssen, soweit das Angehörigenprivileg zum Tragen gekommen wäre, sind insoweit auch keine Leistungen in den Regresszugriff des SVT nach § 110 SGB VII einzustellen:[352] Vergleichsmaßstab für den Regress bleibt, was der Schädiger letztlich ohne seine Haftungsprivilegierung nach den §§ 104 ff. SGB VII hätte zahlen müssen.[353]
Rz. 450
Dass § 110 II SGB VII (wie zuvor bis 31.12.1996 § 640 II RVO) dem SVT die Möglichkeit einräumt, Verzicht zu üben, steht der grundsätzlich zu fordernden Privilegierung nicht entgegen. § 116 VI SGB X, § 86 III VVG (§ 67 II VVG a.F.) schützen die Angehörigen absolut und unabhängig von der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (siehe auch § 39 SGB I) oder einer wohlwollenden Verzichtserklärung des SVT. Über die Voraussetzungen des Verzichtes hat das Zivilgericht zu entscheiden[354] (zum Ermessen ergänzend siehe Rn 551 ff.).
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