Rz. 440
Eine Ausnahme macht die BGH-Rechtsprechung[328] für den Regress des SHT gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer. Dem SHT gegenüber kann zwar der unmittelbar in Anspruch genommene haftpflichtige Versicherter ("Schädiger") das Angehörigenprivileg entgegenhalten, nicht aber der dem Direktanspruch (§ 115 I VVG, § 3 Nr. 1 S. 1 PflVG a.F.) ausgesetzte Pflicht-Haftpflichtversicherer. Der BGH betont dabei, dass gerade der Grundsatz des Nachranges der Sozialhilfe es gebiete, dass der SHT dann, wenn er vor einem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen werde, eine Rückgriffsmöglichkeit gegen den Haftpflichtversicherer haben müsse.
Rz. 441
Diese alleinige Ausnahme zugunsten des Sozialhilfeträgers im Falle der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt nicht zugunsten von Sozialversicherungsträgern oder weiteren Drittleistungsträgern (z.B. Arbeitgeber, private Versicherungsträger),[329] Soweit ein SVT Ansprüche verfolgen kann, gilt das Angehörigenprivileg auch gegenüber dem Kfz-Pflichtversicherer. Eine Änderung dieser Rechtslage, die auf der Akzessorietät des Direktanspruches fußt, ist Aufgabe des Gesetzgebers und nicht aber der Rechtsprechung.[330]
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