Rz. 248

 

Hinweis

Zur Gesamtgläubigerschaft siehe unten (vgl. Rn 627 f.).

Ferner: Küppersbusch/Höher, 11. Aufl. 2013, Rn 563, Vatter "Der Regress gemäß § 110 SGB VII bei konkurrierenden Ansprüchen mehrerer Sozialversicherungsträger" NZV 2010, 537.

 

Rz. 249

Gerade bei Schulunfällen liegt häufig ein Haftungsausschluss vor. Der UVT erbringt bereits im unmittelbaren zeitlichen Abstand Leistungen und greift, wenn und soweit ein Regress nach § 110 SGB VII eröffnet ist, bei seinem Regress auf den zur Verfügung stehenden Schadenersatzbetrag zu. Erbringt später dann der RVT Leistungen (z.B. Erwerbsminderungsrente nach 20-jähriger Unterbringung in beschützender Werkstatt), kann durchaus eine Erschöpfung des vom Ersatzpflichtigen zu erbringenden Geldbetrages eingetreten sein. Hier kann sich der Ersatzpflichtige auf befreiende Leistung an die Unfallversicherung – als einen von mehreren Gesamtgläubigern – berufen, mit der dann der RVT im Innenausgleich (§ 118 SGB X) den Ausgleich vornehmen muss.

 

Rz. 250

 

Beispiel 2.11

Abwandlung von Beispiel 2.10 (siehe Rn 247)

Der 16-jährige A wird anlässlich einer Schulhofprügelei von X am Kopf verletzt.

Es handelt sich um einen Schulunfall (Haftungsausschluss, §§ 104 ff. SGB VII), für den UVT Leistungen erbringt und nach § 110 SGB VII beim Schädiger regressiert.

Nach seinem Schulabschluss schließt A eine Lehre nach 2 ½ Jahren erfolgreich ab und ist anschließend weitere 3 Jahre in seinem Beruf tätig. Als Epilepsien auftreten, wird er erwerbsunfähig und erhält vom RVT eine Erwerbsminderungsrente (letztlich auf Dauer). Die Unfallkausalität der Epilepsie ist nicht auszuschließen.

Ergebnis:

1. UVT

Der UVT erhält nach Maßgabe des § 110 SGB VII seine Leistungen von X (bzw. dessen Haftpflichtversicherer, sofern § 103 VVG nicht greift) – unter Berücksichtigung auch eines etwaigen Mitschuldens des A – ersetzt.

2. RVT

a) Dem RVT steht ebenfalls ein Regressrecht nach § 110 SGB VII zu.
b) Ein Regress nach § 119 SGB X scheidet bereits grundsätzlich aus, da es sich nur um die treuhänderische Verfolgung des (nach §§ 104 ff. SGB VII ausgeschlossenen) Direktanspruchs handelt (vgl. § 4 Rn 1420, 1532); (zu § 179 Ia SGB VI siehe § 4 Rn 1828).
c) Anm.: Selbst wenn (aufgrund unzutreffender Beurteilung der Rechtslage) Direktansprüche des A auch wegen Personenschaden mit diesem abgefunden wurden, beeinträchtigt die Abfindung der Direktansprüche nicht den Rückgriff des RVT. Dessen Rückgriff beruht nämlich nicht auf von A (oder gar UVT) abgeleitetem Recht, sondern geschieht aufgrund eines RVT-eigenen, auf § 110 SGB VII gestützten, Anspruchs.

3. RVT und UVT sind Gesamtgläubiger und müssen sich, soweit X bereits Aufwendungsersatz leistete, untereinander ausgleichen.

Hinweis:

Der Umstand späterer Zuständigkeit des RVT sollte bei einer Abfindung des UVT bedacht und eine entsprechende Ausgleichspflicht des UVT vereinbart werden.

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