Rz. 246

SVT erwerben nach § 116 SGB X erst mit der Abführung des ersten (freiwilligen oder pflichtigen) Sozialversicherungsbeitrages die Schadenersatzforderung. Bis dahin ist der unmittelbar Verletzte Anspruchsinhaber und kann über diese Ansprüche auch zum Nachteil von Drittleistungsträgern endgültig verfügen.[196]

 

Rz. 247

 

Beispiel 2.10

Der 16-jährige A wird auf dem Weg zur Schule von X am Kopf verletzt (Schulwegeunfall[197]). Der gesetzliche Unfallversicherer (UVT) erbringt Leistungen.

Nach Erreichen des 18. Lebensjahres schließt A mit X einen vorbehaltlosen Abfindungsvergleich. Anschließend beginnt A eine Lehre, die er nach 2 ½ Jahren auch erfolgreich beendet. A ist anschließend weitere 3 Jahre in seinem Beruf tätig.

Als danach Epilepsien auftreten, wird A erwerbsunfähig und erhält vom RVT eine Erwerbsminderungsrente (letztlich auf Dauer). Die Unfallkausalität der Epilepsie ist nicht auszuschließen.

Ergebnis:

1. UVT

Der UVT erwirbt noch am Unfalltag nach § 116 SGB X die Ersatzforderungen des X und erhält seine unfallkausalen Leistungen von X (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) ersetzt.

Anm.: Auch wenn UVT den Wegeunfall als wesentliche Bedingung der Epilepsie anerkennt, bindet diese sozialrechtliche Entscheidung nicht den schadenersatzpflichtigen X hinsichtlich der zivilrechtlichen Kausalitätsüberprüfung (§ 287 ZPO). § 118 SGB X gilt nicht.

2. RVT

a)

Dem RVT steht kein Regressrecht nach § 116 SGB X zu.

Bis zur Zahlung des (freiwilligen oder pflichtigen) Beitrages auf das Rentenkonto ist A alleiniger Inhaber der Ansprüche auf Verdienstausfall und (beruflicher bzw. medizinischer) Reha-Maßnahmen,[198] soweit diese in den Zuständigkeitsbereich der Rentenversicherung fallen.

Mit der Abfindung der Direktansprüche kommt ein Anspruchsübergang auf den RVT nicht mehr in Betracht.[199] A zahlte seinen ersten RV-Beitrag erst nach der vorbehaltlosen Abfindung seiner Ansprüche.

b)

Ansprüche nach § 119 SGB X kann der RVT nicht verfolgen.

Bis zur Zahlung des ersten Pflichtbeitrages auf das Rentenkonto ist A selbst Inhaber der entsprechenden Ersatzforderung und kann diese durch Abfindungserklärung ausschließen (oder durch Haftungsquotenvereinbarung bindend reduzieren).

[196] BGH v. 24.4.2012 – VI ZR 329/10 – GesR 2012, 475 = jurisPR-SozR 13/2012 Anm. 6 (Anm. Dahm) = jurisPR-VerkR 14/2012, Anm. 2 (Anm. Jahnke) = MDR 2012, 840 = NJW 2012, 3639 (Anm. Giesen NJW 2012, 3609) = NJW-Spezial 2012, 394 = NZS 2012, 752 (nur Ls.) = NZV 2012, 577 (Anm. Dahm NZV 2012, 575) = r+s 2012, 414 = SP 2012, 284 = VersR 2012, 924 = VRS 123, 167.
[197] Also kein Haftungsausschluss nach §§ 104 ff. SGB VII.
[198] Anmerkung: Umschulungen und medizinische Maßnahmen der Unfallversicherung sind dieser nach § 116 SGB X zu ersetzen.
[199] BGH v. 24.4.2012 – VI ZR 329/10 – GesR 2012, 475 = jurisPR-SozR 13/2012 Anm. 6 (Anm. Dahm) = jurisPR-VerkR 14/2012, Anm. 2 (Anm. Jahnke) = MDR 2012, 840 = NJW 2012, 3639 (Anm. Giesen NJW 2012, 3609) = NJW-Spezial 2012, 394 = NZS 2012, 752 (nur Ls.) = NZV 2012, 577 (Anm. Dahm NZV 2012, 575) = r+s 2012, 414 = SP 2012, 284 = VersR 2012, 924 = VRS 123, 167.

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