Rz. 1826
Hinweis
Dazu in Kapitel 2 (siehe § 2 Rn 603 ff.).
Rz. 1827
Der Arbeitsunfall (§§ 104 ff. SGB VII) schließt den Anspruch bereits dem Grunde nach aus, so dass bereits von daher der Anspruch dem Grunde nach fehlt und ein Übergang nicht mehr möglich ist.
Rz. 1828
§ 110 SGB VII (für Unfälle bis 31.12.1996 § 640 RVO) ist unanwendbar, da es sich beim Anspruchsberechtigten im Rahmen von § 179 Ia SGB VI nicht um einen "Sozialversicherungsträger" handelt.
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