Rz. 1532
Der Anspruch nach § 110 SGB VII (bis 31.12.1996: § 640 RVO) erfasst nur die eigenen (originären) Aufwendungen der SVT (UVT, RVT) aufgrund der Sozialgesetzbücher, nicht aber den vom RVT (nur) treuhänderisch geltend zu machenden, auf § 119 SGB X gestützten, Direktanspruch wegen entgangener RV-Beiträge.
Rz. 1533
Hat der Schadenersatzpflichtige an den RVT Zahlungen erbracht, sind diese nach § 812 BGB zurückzuerstatten; die Buchung der Zahlung als Pflichtbeitrag auf dem Beitragskonto stellt keine Entreicherung (§ 818 BGB) dar.[936]
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