Rz. 151

 

Hinweis

Zur Abtretung siehe unten (vgl. Rn 436).

 

Rz. 152

 

§ 255 BGB – Abtretung der Ersatzansprüche

Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten aufgrund des Eigentums an der Sache oder aufgrund des Rechts gegen Dritte zustehen.

§ 285 BGB – Herausgabe des Ersatzes

(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, aufgrund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.

(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Abs. 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.

 

Rz. 153

Satzung, Individualarbeits- oder Tarifvertrag können die Verpflichtung zur Abtretung aufnehmen und die beteiligten Parteien insofern binden. Bis zur Abtretung bleibt allerdings der Geschädigte selbst verfügungsberechtigter Rechtsinhaber.

 

Rz. 154

Die Abtretungsverpflichtung folgt regelmäßig als Nebenpflicht aus der Leistungsbeziehung (z.B. Anstellungsvertrag, Altersversorgungsvertrag) bzw. analog § 255 BGB oder § 285 BGB (siehe § 4 Rn 388).

 

Rz. 155

Ob beispielsweise ein Arbeitgeber überhaupt aufgrund des Arbeitsvertrages oder der Betriebsvereinbarung einen gegenüber seinem Arbeitnehmer (bzw. dessen Hinterbliebenen) durchsetzbaren Anspruch auf eine Abtretung hat, ist arbeitsvertraglich und nicht schadenersatzrechtlich zu klären.[123] Treten Verletzte (bzw. deren Hinterbliebene) ihre Ansprüche an Arbeitgeber oder andere Drittleistungsträger ab,[124] werden diese – wie jeder andere Abtretungsgläubiger auch – dann Inhaber der Schadenersatzforderung (zu den Grenzen siehe Rn 162), wenn und soweit diese Forderung materiell-rechtlich gegenüber dem Ersatzpflichtigen berechtigt ist.

 

Rz. 156

Mit der Abtretung werden zwar Rechte übertragen, inhaltlich aber nicht verändert, insbesondere nicht zugunsten des Abtretungsgläubigers hinsichtlich der Beweislage verbessert (siehe Rn 131 ff.).

[123] Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, § 6 Rn 842; siehe auch Jahnke VersR 1996, 924 (930, zu B.IV.2), Jahnke NZV 1996, 169 (172, zu B.IV), van Bühren/Lemcke/Jahnke-Jahnke, 2. Aufl. 2011, Teil 4 Rn 211, 557, 947, 1072, 1104.
[124] Siehe auch BGH v. 1.12.2009 – VI ZR 221/08 – DAR 2010, 197 = FamRZ 2010, 896 = jurisPR-VerkR 11/2010 Anm. 1 (Anm. Jahnke) = MDR 2010, 381 = NJW-RR 2010, 839 = NJW-Spezial 2010, 169 = NZV 2010, 293 = r+s 2010, 167 = SP 2010, 144 = VersR 2010, 642 = VRS 118, 340 = zfs 2010, 315 (Im Allgemeinen wirken sich Leistungen aus einer betrieblichen Versorgung nicht im Wege der Vorteilsausgleichung mindernd auf Schadensersatzansprüche aus. Soweit und sobald ein Leistungsempfänger ihm nach einem Rechtsübergang nach § 116 SGB X auf den SVT noch zustehende Schadensersatzansprüche an den Träger der Zusatzversorgung abgetreten hat, verliert er die Aktivlegitimation für die betroffenen Ansprüche.).

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