Rz. 384

Seit 2002 hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm mindestens eine von 5 Formen der betrieblichen Altersversorgung anbietet. Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) regelt Einzelheiten der Rechtsverhältnisse.

 

Rz. 385

Bei der Direktzusage (Pensionszusage) verpflichtet sich das Unternehmen (Arbeitgeber), aus eigenen Mitteln dem Arbeitnehmer (und dessen Hinterbliebenen) nach Ende des Arbeitsverhältnisses einmalige oder laufende Versorgungsleistungen (Rente wegen Alter, Erwerbsminderung, Tod) zu erbringen. Die Höhe derjenigen Leistung, die der Arbeitgeber zahlt, richtet sich i.d.R. an Dauer der Betriebszugehörigkeit und der früheren Einkommenshöhe aus. Bilanziell werden vom Arbeitgeber Pensionsrückstellungen gebildet, Insolvenzsicherung kann durch den Pensions-Sicherungs-Verein gegeben sein.

 

Rz. 386

Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber zugunsten seines Beschäftigten eine Lebensversicherung ab. Die Prämien minderten noch bis zum Jahre 2008 das sozialversicherungspflichtige Einkommen (vgl. §§ 3 Nr. 63, 40b EStG). Im Jahre 2005 konnte der Betroffene 2.496 EUR unversteuert anlegen. Hatte er keine alte Direktversicherung, die einer Pauschalsteuer von 20 % unterlag (die Auszahlung ist steuerfrei), waren weitere 1.800 EUR anlegbar.

 

Rz. 387

Für Pensionskasse und Pensionsfond geltend dieselben Vorteile im Steuer- und sozial­versicherungsrecht. Während die Pensionskasse eine besondere Art der Lebensversicherung mit der üblichen Garantieverzinsung darstellt, belässt der Pensionsfond einen großen Teil der Risiken, aber auch größere Renditechancen beim Anleger. Es wird nur der Kapitalerhalt garantiert.

 

Rz. 388

Die Direktzusage ähnelt der traditionellen Betriebsrente und wird vom Unternehmen per Rückstellung finanziert. Für sie gibt es keine Obergrenzen und die Beiträge können schwanken.

 

Rz. 389

Die Unterstützungskasse (pauschal dotiert oder rückgedeckt) wird durch Zuwendungen der Arbeitgeber getragen.

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