Rz. 45

Weitere zwingende Voraussetzung, die häufig übersehen wird, ist die Unterschrift des Anwalts. Auf dieses Erfordernis kann nicht verzichtet werden. Mit der Unterschrift übernimmt der Anwalt die strafrechtliche (§ 352 StGB), zivilrechtliche und auch berufsrechtliche Verantwortung für den Inhalt der Berechnung. Die Unterschrift muss eigenhändig sein. Ein Faksimilestempel genügt nicht,[19] ebenso wenig eine eingescannte Unterschrift, da diese letztlich nichts anderes ist als ein auf EDV umgesetzter Faksimilestempel.[20] Auch eine Paraphe genügt nicht.[21] Die von dem Rechtsanwalt unterzeichnete Kostenrechnung muss eine Unterschrift erkennen lassen, d.h. einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug, der individuelle und entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt.[22]

 

Rz. 46

Ob eine Versendung per Telefax reicht, erscheint fraglich. Für die Kostenrechnung eines Notars wird dies als nicht ausreichend angesehen.[23] Ebenso ließ die Rechtsprechung früher eine per Telefax übermittelte Unterschrift bei einer Vergütungsvereinbarung nicht ausreichen.[24] Daher sollte die unterschriebene Rechnung vorsorglich immer im Original verschickt werden.

 

Rz. 47

Die Unterschrift des Praxisnachfolgers reicht dagegen aus.[25] Das Gleiche gilt, wenn der Anwalt seine Zulassung verloren hat und nunmehr der von ihm beauftragte prozessbevollmächtigte Anwalt die Kostenberechnung unterschreibt.[26] Allerdings kann auch der Anwalt nach Verlust der Zulassung seine Rechnungen noch unterzeichnen.[27]

 

Rz. 48

Ist die Vergütungsforderung zum Inkasso abgetreten, so muss der abtretende Anwalt die Kostennote unterzeichnet haben. Falls es sich bei dem Abtretungsempfänger allerdings ebenfalls um einen Anwalt handelt, soll dessen Unterschrift genügen.[28]

 

Rz. 49

Die Unterschrift muss unter die Gebührennote gesetzt werden. Insoweit hält es das OLG Hamburg[29] jedoch für ausreichend, dass sich aus einem vom Anwalt unterzeichneten Begleitschreiben ergibt, dass dieser die Verantwortung für die Kostenrechnung übernehmen will.[30]

 

Rz. 50

Im Vergütungsprozess wiederum soll es genügen, wenn die Klageschrift selbst die Anforderungen des § 10 Abs. 2 RVG erfüllt[31] oder wenn einem vom Anwalt unterzeichneten Schriftsatz eine Kopie der Kostenrechnung als Anlage beifügt wird und der Anwalt in seinem Schriftsatz auf die anliegende Abrechnung Bezug nimmt, sofern der Beklagte eine unterzeichnete oder beglaubigte Ausfertigung des Schriftsatzes nebst Anlage erhält.[32]

[19] OLG Hamburg AnwBl 1970, 233.
[20] Wrede, AGS 1998, 34.
[21] So für die Rechnung eines Steuerberaters: LG Gera AGS 2006, 283 m. Anm. N. Schneider.
[22] OLG Düsseldorf AGS 2012, 513 = RVGreport 2012, 337.
[23] KG AGS 2005, 491 m. Anm. N. Schneider.
[24] OLG Hamm AGS 2006, 9 m. Anm. Rick = RVGreport 2005, 463 = NJW-Spezial 2006, 192; LG Bonn AGS 1994, 76.
[25] AnwK-RVG/N. Schneider, § 10 Rn 53; Fischer-Dorp, AnwBl 1991, 89; a.A. AG Waiblingen AnwBl 1989, 400 = AnwBl 1991, 54 m. abl. Anm. Madert.
[26] OLG Düsseldorf MDR 2000, 360 = BRAGOreport 2000, 8 m. Anm. N. Schneider.
[28] Bork, NJW 1992, 2449; AnwK-RVG/N. Schneider, § 10 Rn 53 ff.
[29] AnwBl 1970, 223.
[30] AnwK-RVG/N. Schneider, § 10 Rn 57.
[31] OLG Nürnberg JurBüro 1973, 956.
[32] OLG Hamburg AnwBl 1970, 233.

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