Leitsatz (amtlich)

Die Schriftform nach § 154 Abs. 1 KostO ist nicht eingehalten, wenn die Kostenberechnung des Notars lediglich per telefax übersandt wird.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 15.04.2000; Aktenzeichen 82 T. 265/01)

 

Tenor

Der Beschluss des LG Berlin vom 15.4.2000 - 82 T. 264 + 265/01 - wird teilweise abgeändert: Auch die Kostenberechnung des Notars vom 17.9.1998/29.12.2000 betreffend die UR-Nr. K. wird aufgehoben.

Der Notar hat dem Beschwerdeführer auch die weiteren außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Beschwerdewert wird auf 7.621,31 Euro (14.906 DM) festgesetzt.

 

Gründe

Die weitere Beschwerde ist zulässig, insb. ist sie - wie nach § 156 Abs. 2 S. 2 S. 2 KostO erforderlich - vom LG zugelassen worden, und die Notfrist von einem Monat nach § 156 Abs. 2 KostO ist gewahrt. Sie ist auch begründet. Die nur per Fax mitgeteilte Kostenberechnung des Notars vom 17.9.1998/29.12.2000 zur UR-Nr. ... K. war nicht formgerecht mit der Folge, dass sie aufzuheben ist.

I. Nach § 154 Abs. 1 KostO dürfen die Kosten nur auf Grund einer dem Zahlungspflichtigen mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen Berechnung der Gebühren und Auslagen eingefordert werden. Entspricht eine Berechnung nicht den Vorschriften des § 154 KostO, fehlt insb. die eigenhändige Unterschrift, dann bildet sie keine geeignete Grundlage für das gerichtliche Nachprüfungsverfahren des § 156 KostO. Das Gericht hat sie ohne sachliche Befassung aufzuheben (vgl. Rohs/Wedewer, Kostenordnung, April 2004, § 156 KostO, Rz. 3 m.w.N.).

II. Ein solcher Fall liegt hier vor.

1. § 154 Abs. 1 KostO erfordert nach seinem klaren Wortlaut die Mitteilung einer Urkunde mit Unterschrift des Notars, also Aushändigung des Originals. Dem entspricht die Regelung des § 154 Abs. 3 S. 1 KostO, nach der (nur) eine Abschrift der Berechnung zu den Akten des Notars zu nehmen ist (vgl. Korintenberg/Bengel/Tiedtke, Kostenordnung, 15. Aufl. 2002, § 154 KostO Rz. 11).

Diesen Anforderungen wird die nur als Faxkopie übersandte Kostenberechnung vom 17.9.1998/29.12.2000 nicht gerecht mit der Folge, dass sie aufzuheben ist.

2. Den Erwägungen des LG auf Seite 8 f. des Urteils, mit denen es die Wahrung der Formvorschriften auch durch Übersendung eines Telefaxes gerechtfertigt hat, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Die Übermittlung einer notariellen Kostenberechnung nach § 154 KostO hat sowohl materiell-rechtliche als auch prozessrechtliche Wirkungen. Einerseits wirkt sie verzugsbegründend (§ 284 Abs. 3 BGB a.F., § 286 Abs. 3 BGB; vgl. zur Rechtslage ab dem 15.12.2001 Korintenberg/Bengel/Tiedke, 15. Aufl. 2002, § 154 KostO Rz. 4a) und unterbricht den Lauf der Verjährungsfrist (vgl. § 17 Abs. 3 KostO), andererseits bildet sie die Grundlage für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel des Notars an sich selbst (§ 155 KostO). Schon dieser Doppelcharakter verbietet, weniger einschneidende Formanforderungen des Prozessrechts hier genügen zu lassen. Denn die Regelung des § 130 Nr. 6 ZPO, nach der die Übermittlung bestimmender Schriftsätze im Zivilprozess durch Telefax hinreichend ist, hebt die Formvorschriften für materiell-rechtliche Erklärungen, die in solchen Schriftsätzen enthalten sind, nicht auf.

Das LG selbst weist darauf hin, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen, die dem Schriftformerfordernis des § 126 BGB unterliegen, nicht wirksam durch Telefax übermittelt werden können (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl. 2004, § 126 BGB Rz. 11). Dies ist im Fall des § 154 Abs. 1 KostO nicht anders zu bewerten. Die vom LG hervorgehobene Schutzfunktion vor Übereilung des Erklärenden steht zwar hier nicht im Vordergrund. Das Schriftformerfordernis dient jedoch darüber hinaus auch der Klarstellungs- und Beweisfunktion: Die eigenhändige Unterschrift soll die unzweideutige Identifikation des Ausstellers ermöglichen (Identitätsfunktion), die Echtheit der Urkunde gewährleisten (Echtheitsfunktion) und die Möglichkeit eröffnen, beides zu überprüfen (Verifikationsfunktion; zu allem vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl. 2004, § 125 BGB Rz. 2a). Diese Funktionen hat das gesetzliche Formerfordernis auch bei der Notarkostenberechnung zu erfüllen. Dafür spricht gerade auch die prozessuale Bedeutung der Kostenberechnung als Titel, aus dem gem. § 155 KostO die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Für einen solchen Titel gelten auch nach der ZPO strenge Formvorschriften (vgl. §§ 317 Abs. 1 S. 1, 329 Abs. 3 ZPO; dazu Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 329 ZPO Rz. 37).

Demgegenüber kommt dem der Regelung des § 130 Nr. 6 ZPO zugrundeliegenden Grundsatz, die Verwendung der Telekommunikationsmittel im gerichtlichen Verfahren nicht durch Formvorschriften zu erschweren, im Rahmen des § 154 Abs. 1 KostO keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Dem Notar ist es ohne weiteres zuzumuten, eine unterschriebene Kostenrechnung dem Schuldner im Original zu übersenden. Auf die Übermittlung per Fax ist er, auch zur Unterbrechung der Verjährung, nicht angewiesen.

3. Mangels Einhaltung der gebotenen Form i...

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