Rz. 43

Auch anzurechnende Beträge (z.B. nach Vorbem. 2.3 Abs. 4 bis 6, Vorbem. 3 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 VV) sind in die Rechnung mit aufzunehmen. Seit Inkrafttreten des § 15a RVG kann der Anwalt frei wählen, in welcher Angelegenheit er die Anrechnung vornimmt (siehe § 5 Rdn 5 ff.). Zweckmäßig ist es, chronologisch vorzugehen und die zuerst verdiente Gebühr voll abzurechnen, und dann die Anrechnung in der nachfolgenden Angelegenheit vorzunehmen.

 

Rz. 44

 

Wichtig

Anzurechnen ist immer auf Nettobasis, auch dann, wenn für die anzurechnende Gebühr ein anderer Steuersatz galt. Die Umsatzsteuer aus der anzurechnenden Gebühr darf nicht doppelt ausgewiesen werden.

 

Beispiel 7: Abrechnung bei anzurechnenden Gebühren

Der Anwalt war außergerichtlich für den Auftraggeber tätig und hatte bereits eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV aus dem Wert von 4.000,00 EUR abgerechnet. Hiernach erhält der Anwalt den Auftrag zur Klage, über die verhandelt wird.

Nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV ist die Geschäftsgebühr zur Hälfte anzurechnen.

 
Abrechnung gerichtliches Verfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   361,40 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,   – 180,70 EUR
  0,65 aus 4.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   333,60 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 534,30 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   101,52 EUR
Gesamt   635,82 EUR

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