Rz. 95

Die Variante der Zahlungsvereinbarung wurde durch das 2. KostRMoG 2013 neu eingeführt und 2021 angepasst.

Es kommt in der Praxis häufiger vor, dass eine Forderung oder ein geltend gemachter Anspruch vollkommen unstreitig ist, jedoch Unsicherheiten in Bezug auf die Durchsetzung bestehen oder sich die Parteien über Zahlungsmodalitäten einigen. Auch hier bedeutet dies für den Anwalt in aller Regel eine Mehrbelastung sowie eine erhöhte Verantwortung. Nach dem Übergang von der Vergleichsgebühr in der BRAGO zur Einigungsgebühr im RVG war in Rechtsprechung und Literatur nicht unumstritten, ob mangels Streit über das Rechtsverhältnis insbesondere bei titulierten Forderungen eine Einigungsgebühr anfallen kann. Der Gesetzgeber war allerdings davon ausgegangen, dass die Einigungsgebühr auch für die Mitwirkung bei einer Ratenzahlungsvereinbarung anfällt. Mit der Neufassung wurde die Frage geklärt,[65] der Gebührensatz später aber herabgesetzt.

[65] BT-Drucks 17/11471, 271.

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