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In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren grundsätzlich nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. Zunächst ist also zu prüfen, ob nicht bereits eine der übrigen Wertvorschriften des GKG Anwendung findet. Andernfalls kommen die §§ 3 bis 9 ZPO zum Tragen, wo vor allem § 3 ZPO massive Schwierigkeiten bereitet, da in seinem Anwendungsbereich der Wert nach freiem Ermessen festgesetzt wird.

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