Rz. 56

Besonders haftungsträchtig und streitanfällig ist die Anrechnung bei Abschluss eines Vergleichs. Hier wird bei den Vergleichsverhandlungen leider oft die Anrechnung aus den Augen verloren. Das böse Erwachen kommt dann bei der Festsetzung. Dabei hat sich der BGH bereits 2010 ausführlich zu den Voraussetzungen der Gebührenanrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren nach einem Prozessvergleich geäußert.[27] Eine Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgt nur, wenn sich aus dem Vergleich eindeutig ergibt, ob und in welcher Höhe eine Geschäftsgebühr mit umfasst ist. Dies ist jedoch insbesondere bei der weit verbreiteten Formulierung, wonach zur Abgeltung aller Ansprüche ein Betrag X gezahlt wird, nicht der Fall. Zwar reicht es einigen Untergerichten auch aus, wenn sich aus den Umständen ergibt, in welcher Höhe eine Geschäftsgebühr mit einbezogen wurde. Dieses (Haftungs-)Risiko sollte der Anwalt jedoch keinesfalls eingehen.

 

Rz. 57

 

Praxistipp

Der Vertreter des Erstattungspflichtigen sollte bei der Formulierung des Vergleichs genau darauf achten, dass die von dem Vergleichsbetrag mitumfasste Geschäftsgebühr genau bestimmt ist, z.B. "In dem Vergleichsbetrag ist auch eine … Geschäftsgebühr aus einem Wert von … enthalten".

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